Viele Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie Kirchen erhalten regelmäßig Zuwendungen, um deren Tätigkeiten und das Wirken finanziell zu unterstützen. Häufig gehen diese in Form anlassbezogener Spenden ein, die z. B. im Rahmen von Trauerfällen, Geburtstagen oder Jubiläen an die Einrichtung adressiert werden. Üblicherweise wird dazu die Kontoverbindung der empfangenden Einrichtung an die möglichen Spender und Spenderinnen weitergegeben.
Im Nachgang melden sich die Anlassgeber dann mit der Bitte eine Auflistung der Spender bzw. Spenderinnen mit Namen und den individuellen Beträgen zu erhalten. Der Grund für dieses Verlangen ist zumeist, dass eine Danksagung an die einzelnen Spender und Spenderinnen erfolgen soll.
Die bedachte Einrichtung ist durch die Spendeneingänge der einzelnen Personen für den Schutz der in diesem Zusammenhang anfallenden personenbezogenen Daten (Name und Spendenbeitrag) verantwortlich. Deshalb stellt sich die Frage, wie diesen Anfragen datenschutzkonform begegnet werden kann.
Die Weitergabe der Spenderdaten bedarf einer Rechtsgrundlage. Für die Weitergabe der Spenderdaten könnte Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO herangezogen werden. Demnach wäre die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Dritten im Kontext der Spenden sind die Anlassgeber, deren berechtigtes Interesse es ist, den Spendern und Spenderinnen für ihre Spende zu danken. Die betroffenen Personen sind die Spender selbst. Der Spender bzw. die Spenderin hat den direkten Weg an die Einrichtung gewählt und nicht an den Veranlassenden gespendet.
Der Diözesandatenschutzbeauftragte der (Erz-)Bistümer Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und des Bischöflich Münsterschen Offizialats in Vechta i. O. vertritt in seiner “Stellungnahme zur datenschutzgerechten Behandlung von Spenden” (Faschet, 2006) die Ansicht, dass die spendenempfangende Stelle grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber Auskunft zu erteilen, wer einen Geldbetrag überwiesen hat. Allerdings sei das Interesse von demjenigen, der für den Spendenzweck aufgerufen hat, anzuerkennen.
Diese Auffassung lässt sich gut am Beispiel einer Kranzspende veranschaulichen:
Die Angehörigen können bei diesen Spenden wahrnehmen, welche Personen einen Kranz spenden und somit ihre Nähe zu dem auslösenden Ereignis kundtun. Die Angehörigen haben dabei die Möglichkeit, den konkreten spendenden Personen zu danken. Diese Möglichkeit sollte daher auch im Rahmen einer anlassbezogenen Spende möglich sein. Der Kranz beinhaltet jedoch keine genauen Angaben dazu, welche konkrete Summe für den Kranz gezahlt wurde.
Vor diesem Hintergrund sollte auch im Falle einer anlassbezogenen Spende auf die Nennung der jeweiligen gespendeten Geldsumme in Verbindung mit dem Namen des Spenders oder der Spenderin verzichtet werden.
Eine abweichende Auffassung vertritt das Katholische Datenschutzzentrum in seiner Handreichung “Kondolenzspende” aus dem September 2018. Auch hierin wird das berechtigte Interesse als mögliche Rechtsgrundlage herangezogen. Allerdings argumentiert das Datenschutzzentrum, dass der Spender oder die Spenderin möglicherweise den direkten Weg der Spende an die Einrichtung gewählt hat, um anonym zu bleiben und nicht die Höhe der Spende offenbaren zu müssen. Somit muss er oder sie nicht damit rechnen, dass seine Daten an die Angehörigen weitergeleitet werden. Damit überwiege im Rahmen einer Interessensabwägung das Interesse des Spenders bzw. der Spenderin, seine/ihre Anonymität zu wahren und so stelle folglich auch Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO keine geeignete Rechtsgrundlage dar.
Die durchzuführende Interessenabwägung berücksichtigt auf der einen Seite das Interesse der Angehörigen, den Spendern und Spenderinnen zu danken. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Spender und Spenderinnen: Sie müssen nicht damit rechnen, dass Angaben über die Höhe ihrer konkreten Spende an die Angehörigen weitergegeben werden. Es überwiegt daher das Interesse der Spenderinnen und Spender.
Unproblematisch ist auf jeden Fall, dass der Spendenempfänger nach einiger Zeit den Angehörigen die Gesamtsumme der eingegangenen Spenden mitteilt. Die Angehörigen können die Information z. B. in einer allgemein formulierten Danksagung verwenden.
Falls der Anlassgeber auf die Kenntnisnahme der einzelnen Spender und Spenderinnen sowie der Beträge besteht, bleibt nur der Weg, dass die Spenden von den Anlassgebern oder deren Angehörigen selbst eingesammelt werden (z. B. über ein auf den Namen eines Angehörigen lautendes Sonderkonto oder über einen Onlinedienst wie Fundmate oder Betterplace) und der Gesamtbetrag dann an die Einrichtung weitergeleitet wird. In diesem Fall sind Anlassgeber und somit nicht die spendenempfangende Einrichtung für den Schutz der Spenderdaten zuständig.
Inwieweit sich durch dieses Vorgehen ein steuerrechtliches Problem ergibt, wenn eine gestückelte Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch die Einrichtung an die Einzelspender gewünscht wird, obwohl der Gesamtbetrag vom Konto des Angehörigen eingegangen ist, ist jedoch steuerrechtlich zu würdigen.
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