Nach einer Wirkungsdauer von 14 Jahren wurde der Beschluss (EU) 2012/21/EU – besser bekannt als „DAWI-Freistellungsbeschluss“ – einer Überprüfung durch die Kommission unterzogen und zu Beginn des Jahres durch den Beschluss (EU) 2025/2630 ersetzt.
Außerhalb der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur sowie bestimmter sozialer Dienstleistungen ist nun eine Befreiung von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („DAWI“) von bis zu 20 Mio. € möglich.
Eine wesentliche Neuerung ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Ausgleichsleistungen in Bezug auf sozialen sowie erschwinglichen Wohnraum. Nach dem Willen der Kommission sollen dadurch öffentliche Initiativen erleichtert werden.
Grob unterschieden müssen DAWI in Bezug auf „sozialen Wohnraum“ benachteiligten Haushalten oder sozial benachteiligten Gruppen (einschließlich Obdachlosen) zur Verfügung stehen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen. DAWI in Bezug auf „erschwinglichen Wohnraum“ müssen dagegen Haushalten zur Verfügung stehen, die aufgrund von Marktergebnissen und insbesondere Marktversagen keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben. Die „Erschwinglichkeit“ von Wohnraum wird anhand verschiedener Indikatoren wie zum Beispiel der Anzahl der für den Kauf von Wohneigentum benötigten Jahreseinkommen gemessen.
Inwiefern die Mitgliedstaaten von dieser Grundlage Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Die Neuerung fügt sich in die zunehmende Tendenz ein, Kostensteigerungen mithilfe staatlicher Maßnahmen des Beihilferechts zu begegnen.
Eine weitere Änderung ist im Zusammenhang mit der Überkompensationskontrolle eingetreten.
Grundsätzlich sind nunmehr mindestens alle fünf Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums Kontrollen durch die Mitgliedstaaten durchzuführen.
Der vorherige DAWI-Freistellungsbeschluss sah eine Kontrolle dagegen alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums vor.
Im Zusammenhang mit dem Transparenzregister haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2028 Informationen über Beihilfen von mehr als 1 Mio. € pro Unternehmen und DAWI im Betrauungszeitraum auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. Zudem nimmt der neue DAWI-Freistellungsbeschluss differenzierte Übergangsbestimmungen für Beihilferegelungen vor, die vor dessen Inkrafttreten wirksam wurden.
Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss wirkt sich auf die Gestaltung von Betrauungsakten aus und bringt sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Änderungen mit sich. Sofern wir Sie bei der Überarbeitung oder Gestaltung eines Betrauungsaktes unterstützen dürfen, nehmen Sie gerne mit unseren Expert:innen von CURACON Recht Kontakt auf.