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Die Reform des SGB VIII geht weiter!

Referentenentwurf zum 1. KJHSRG

Seit dem 23. März 2026 liegt der Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (KJHSRG) vor. Mit dieser ersten Stufe der Strukturreform will das Bundesministerium unter anderem die Hilfen für alle Kinder mit Behinderungen im SGB VIII zusammenfassen. Die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX entfiele damit. 

Dies hat viele fachliche und inhaltliche Aspekte und Folgen. An dieser Stelle möchten wir einen singulären Blick darauf werfen, welche wesentlichen Folgen der jetzige Stand des Entwurfs für das Vertragsrecht zwischen Leistungsträger (öffentlicher Jugendhilfeträger) und Leistungserbringer hätte. Denn dieses richtete sich bei Umsetzung des gesetzlichen Vorhabens zukünftig nach den Regelungen des SGB VIII.

Der Referentenentwurf nimmt dies jedoch nur teilweise zum Anlass, eine Angleichung mit dem durch das Bundesteilhabegesetz seit 2020 im SGB IX normierten Recht der Vereinbarungen vorzunehmen. So soll die Wirksamkeit der Leistung in das Vereinbarungsrecht nach §§ 78a ff. SGB VIII aufgenommen werden, obschon deren (weiterhin) fehlenden wissenschaftlichen Grundlagen schon anlässlich des BTHG kritisiert wurde. 

Insbesondere die wirtschaftliche Angemessenheit der Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen übernimmt der Referentenentwurf nicht aus dem SGB IX – ein Hinweis auf zukünftige Änderungen (auch) im Vertragsrecht des SGB IX? 

Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen sind – wie bislang im SGB VIII, anders aber als im SGB IX – lediglich „anzustreben“. Dies ist ein Rückschritt gegenüber dem SGB IX und dürfte maßgeblich sein für strategische Erwägungen der Leistungserbringer. Denn damit einher geht, dass Schiedsstellenfähigkeit in Bezug auf diese Angebote nicht gegeben sein soll, die damit bei Uneinigkeit weniger durchsetzbar wären. 

Für alle übrigen, in § 78a SGB VIII ausdrücklich benannten Leistungen gilt weiterhin das Vereinbarungsprinzip. Schiedsstellenfähigkeit ist insoweit gegeben, aber mit der Neuerung, dass gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sein soll, nicht mehr zu den Verwaltungsgerichten.

Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts vor, hat der Leistungserbringer, der eine bewilligte Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten erbringt, begrüßenswerterweise zukünftig einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Vergütung dieser Leistung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe; insoweit wird der Entwurf um eine dem SGB IX entsprechende und ergänzte Norm ergänzt.

Welche Neuerungen der Referentenentwurf für Schulbegleitung / Integrationshilfen vorsieht und vor allem, wie sich diese auf die strategische Ausrichtung der heutigen Leistungserbringer auswirken dürfte, beleuchten wir in einem kommenden Artikel unseres Newsletters. Sollten Sie vorab Fragen oder Beratungsbedarf haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!