Neue Spielregeln bei der Kreditvergabe
Seit dem 1. April 2026 gilt das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG). Es setzt die EU-Richtlinie CRD VI in deutsches Recht um und verankert ESG-Risiken verbindlich im Kreditwesengesetz. Banken müssen ESG-Daten ihrer Kreditnehmer künftig in die Risikobewertung und Kreditvergabe einbeziehen. Was bisher als Zusatzinformation galt, wird damit zum festen Bestandteil von Finanzierungsentscheidungen.
Die Entwicklung geht jedoch über das BRUBEG hinaus. Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben Anfang 2026 gemeinsame Guidelines zum Stresstesting von ESG-Risiken finalisiert, die nationale Behörden wie die BaFin ab Januar 2027 in ihrer Aufsichtspraxis anwenden sollen. Ergänzend arbeitet die EBA als bankspezifische europäische Aufsichtsbehörde an einem einheitlichen ESG-Meldesystem für Kreditinstitute, das neben Klimarisiken künftig auch weitere Umweltrisiken wie Biodiversität und Ressourcenverbrauch erfasst. ESG-Daten werden damit zu einem festen Instrument der Bankenaufsicht, mit direkten Konsequenzen für die Risikobewertung von Kreditnehmern.
Direkte Auswirkungen für Krankenhäuser
Für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen ergeben sich hieraus konkrete Herausforderungen: Bei Kreditaufnahmen sind künftig belastbare ESG-Kennzahlen gefragt. Banken fragen dabei gezielt nach Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen, wie zum Energieverbraucht, Immobilienbestand oder zu Klimarisiken wie Hitze, Überflutung oder Sturm. Spontane oder unstrukturierte Angaben reichen dafür nicht mehr aus.
Strukturierte Vorbereitung bei Kreditanträgen nötig
Als pragmatische Grundlage für die ESG-Datenerhebung bietet sich der freiwillige EU-Marktstandard zur Berichterstattung VS(ME) an. Mithilfe des Berichtsstandards können Krankenhäuser relevante Kennzahlen in einem einheitlichen Format liefern, geeignet sowohl für Bankenanfragen als auch für Fördermittelgeber. Ergänzend empfiehlt sich eine Klimarisikoanalyse, die physische Risiken wie Hitzewellen oder Überflutungen für Standorte und Vermögenswerte bewertet; eine Information, die Banken im Rahmen ihrer ESG-Fragebögen bereits aktiv abfragen und auch eine Angabepflicht in der verpflichtenden und freiwilligen Berichterstattung ist. CSRD-berichtspflichtige Träger mit über 450 Mio. € Nettoumsatz jährlich sind sowohl im Rahmen der CSRD- als auch der EU-Taxonomie-Berichterstattung verpflichtet, eine robuste Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung durchzuführen.
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