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Dienstwagennutzung in Corona-Zeiten

Besteuerung des Dienstwagens während des Homeoffice

In Corona-Zeiten spielt sich das Arbeitsleben in vielen Bereichen überwiegend im Homeoffice ab. Steuerrechtlich stellen sich insoweit diverse Fragen, über die man trefflich streiten kann. In erster Linie wird an das sogenannte Arbeitszimmer und dessen steuerliche Auswirkungen gedacht. Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Themenkomplexe, die nicht in Vergessenheit geraten sollten. Hierzu gehört u. a. die Lohnversteuerung von sogenannten Dienstwagen.

Wird ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich zu versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der geldwerte Vorteil ist monatlich pauschal mit der 1%-Bruttolistenpreisregelung (1%-Regelung) zu berechnen.

Die monatliche Berechnung der 1%-Regelung kann in Corona-Zeiten während des Homeoffice nur unterlassen werden, wenn

  • der Arbeitnehmer den Dienstwagen in dem Kalendermonat (nachweislich) nicht genutzt hat oder
  • dem Mitarbeiter der Dienstwagen nicht mehr als an fünf Kalendertagen im Monat zur Verfügung steht. Die private Nutzung sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind dann je Fahrtkilometer mit 0,001% des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen. Die Kilometerstände hat der Arbeitnehmer als Nachweis festzuhalten.

Ist dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich, ist für jeden Kalendermonat 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Auch diese Berechnung gilt unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Zuschlag ist somit in Corona-Zeiten während der Homeofficetätigkeit grundsätzlich ebenfalls zu versteuern.

Wird die erste Tätigkeitsstätte vom Arbeitnehmer allerdings nur selten aufgesucht, kann jede Fahrt mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuert werden (Einzelbewertung). Hierzu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich (mit Datumsangabe) zu bestätigen, an welchen Tagen er den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Ein unterjähriger Wechsel der Berechnungsmethodik ist allerdings nicht möglich. Fällt der Arbeitnehmer beispielsweise für einen Monat krankheitsbedingt aus, kann der pauschale Ansatz von 0,03% unterlassen werden. Ob ein Aussetzen des pauschalen Ansatzes von 0,03%-Regelung in Corona-Zeiten auch für das Arbeiten im Homeoffice gilt, ist bis dato nicht final geklärt. Eine Abstimmung dem Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft kann jedoch sachdienlich sein.

Die private Nutzung des Dienstwagens kann alternativ auch durch die sogenannte Fahrtenbuchmethode ersetzt werden. Wenn wenige Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt werden, kann in Corona-Zeiten durch die Fahrtenbuchmethode ein geringerer geldwerter Vorteil nachgewiesen werden. Allerdings ist zu beachten, dass auch hierbei ein unterjähriger Wechsel der Berechnungsmethoden grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Doch Corona macht – auch im Steuerrecht - vieles möglich. Eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt kann lohnenswert sein.

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