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Doppelbesteuerung bei Grunderwerbsteuer?

BFH beschließt Zulässigkeit einer AdV auf Grund von Doppelbesteuerung

Ausgangspunkt des Beschlusses II B 13/25 vom 9. Juli 2025 des Bundesfinanzhofs (BFH) war, dass am 11. März 2024 die Antragstellerin das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft von sämtlichen Anteilen einer GmbH (Signing) vornahm und am 29. März 2024 die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) stattfand. Der Kaufvertrag wurde am 4. April 2024 durch den beurkundenden Notar gegenüber der Finanzverwaltung angezeigt. Eine Anzeige über den Übergang der GmbH-Anteile am 29. März 2024 auf die Antragstellerin erfolgte nicht. 

Das zuständige Finanzamt bewertete beide Vorgänge als grunderwerbsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). 

Der erste Bescheid wurde der Antragstellerin kraft Rechtsgeschäft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt gegeben. Der zweite Grunderwerbsteuerbescheid ging an die GmbH infolge des tatsächlichen Wechsels im Gesellschafterbestand nach § 1 Abs. 2b GrEStG.

Gegen den Bescheid kraft Anteilsvereinigung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den Antrag auf AdV lehnten das Finanzamt sowie das Finanzgericht jedoch ab, weshalb sich die Antragstellerin an den BFH wandte. 

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Die Antragsstellerin war der Auffassung, dass der Gesetzgeber keine zweifache Belastung desselben Anteilsübergangs mit Grunderwerbsteuer gewollt hat. Zwar sind nach § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG zwei unterschiedliche Tatbestände erfüllt, die grunderwerbsteuerpflichtig sind. Jedoch solle nach § 1 Abs. 3 GrEStG eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur dann erfolgen, „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht komme“. Demnach beantragte die Klägerin den Beschluss des FG vom 9. Januar 2025 und die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides vom 30. Mai 2024 aufzuheben. Das Finanzamt beantragte daraufhin, dass die Beschwerde unbegründet sei und zurückgewiesen werden soll.

Folglich beschloss der BFH, dass die nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde über die beantragte AdV mit Hinblick auf die unten folgenden Ausführungen begründet ist. 

Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO kann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 

Der Senat sah bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Die Rechtslage ist in Bezug auf die Frage rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass das Closing bereits erfolgt ist.

Dazu äußerte der Senat auch rechtliche Bedenken an der Finanzverwaltungspraxis, in der beide Tatbestände desselben Sachverhaltes der Besteuerung unterworfen werden. Der BFH wies darauf hin, dass sich eine zeitliche Konkurrenz und somit eine Doppelbesteuerung explizit nicht aus dem Gesetzestext entnehmen lassen. Eine nähere Begründung zum zeitlichen Rangverhältnis enthalten die Normen nicht. Diese Zweifel, dass die Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG nur bei einer zeitgleichen Verwirklichung der Tatbestände des § 1 Abs. 2b und 3 Nr. 1 GrEStG gegeben ist, ergeben sich auch aus den kritischen Stimmen in der Literatur. 

Rechtliche Zweifel hinsichtlich der Steuerfestsetzung ergeben sich zudem daraus, dass dem Finanzamt beim Erlass des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids aufgrund des Anteilserwerbs nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Signing) bekannt war, dass das vom Notar angezeigte Closing bereits erfolgt war und eine Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2b GrEStG bestand. 

Es bleibt im Hauptverfahren damit abzuwarten, ob die Doppelbesteuerung rechtmäßig war. Im Hinblick auf das bereits vorgenommene und durch das Finanzamt bekannte Closing wiegt die Doppelbesteuerung besonders schwer. Bei Übertragung von Anteilen und dem Auseinanderfallen von Signing und Closing ist damit auch weiterhin besondere Vorsicht geboten.

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