Im Rahmen der Energiewende gewinnt die nachhaltige Energieversorgung immer mehr an Bedeutung. Der Verbrauch von fossilen Brennstoffen verkörpert einen wichtigen Mitverursacher der globalen Erwärmung. Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Energieversorgung spielt daher die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen mitunter eine bedeutende Rolle.
Klimafreundliche Mobilität
Auch der Gesetzgeber hat das Potenzial von Elektro- und Hybridfahrzeugen erkannt und führte die steuerliche Förderung der Elektromobilität mit der Bestrebung ein, eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern. Durch die im Folgenden dargestellten steuerlichen Maßnahmen soll eine signifikante Reduzierung der CO2-Emission und Schadstoffbelastung durch die Vergrößerung des Anteils von Elektro- und Hybridautos bewirkt werden.
Einführung einer Sonder-AfA
Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 im Anlagevermögen angeschafft werden, kann zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonder-AfA gemäß § 7 c EStG von 50 % der Abschaffungskosten geltend gemacht werden. In Anspruch genommen kann diese besondere Förderung jedoch nur für neue Elektrofahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3. Zudem steht die Neureglung noch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Reduzierter Ansatz bei der Dienstwagenbesteuerung
Im Rahmen der Firmenwagenbesteuerung erfährt der Arbeitnehmer eine Begünstigung hinsichtlich der privaten Nutzung seines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges, indem die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils vermindert wird. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und etwaige steuerpflichtige
Familienheimfahrten wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen die maßgebliche Bemessungsgrundlage, insbesondere bei reinen Elektrofahrzeugen, entweder auf die Hälfte, oder gar ein Viertel beschränkt. Der Minderungsmaßstab ist hierbei abhängig vom Fahrzeugtyp. Daneben ist zu beachten, dass für die Förderung von Hybridfahrzeugen verschärfte Voraussetzungen gelten.
Mit dem optimalen Ausschöpfen der steuerlichen Potenziale von Elektro- und Hybridfahrzeugen erlangen Einrichtungen sowie ihre Mitarbeiter:innen den grünen Fußabdruck. - Elisabeth Zysk (Expertin für steuerliche Fragen zur Elektromobilität)
Neben der Versteuerung des geldwerten Vorteils darf die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht außer Acht gelassen werden: Hier findet der reduzierte Ansatz keine Berücksichtigung. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach wie vor die volle/ungekürzten Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeuges
Der Auslagenersatz des Arbeitsgebers für die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten, die im Rahmen des Aufladens des betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeuges entstehen, kann in Höhe der von der Finanzverwaltung veröffentlichten Pauschalen steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden. Die Pauschalen richten sich nach der Fahrzeugart und der Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vor Ort. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschalen, kann der steuerfreie Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG auch anhand von Belegen und detaillierten Aufzeichnungshilfen nachgewiesen und entsprechend ausgezahlt werden. Sofern die Kosten nicht durch den Arbeitgeber übernommen werden, ist eine Minderung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen.
Das Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugs kann der Arbeitgeber in seinem Betrieb steuerfrei zur Verfügung stellen, sofern er es dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich, oder als verbilligt gewährten Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG gewährt. Daneben umfasst die Steuerfreiheit auch die reine Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung für den privaten Gebrauch des Arbeitnehmers.
Gewerbesteuerliche Vergünstigung
Für reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge mit bestimmter Mindestreichweite wird im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Leasingaufwand eine Halbierung des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 8 Nr. 1 d S. 2 GewStG vorgenommen. Somit findet die Förderung der Elektromobilität bis 2030 auch im Rahmen der Gewerbesteuer Anwendung.
FAZIT
Durch die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität hat die Bundesregierung einen weiteren wichtigen Schritt im Rahmen der Energiewende unternommen. Ziel ist es, einen Anreiz zur Nutzung bzw. Anschaffung eines E- oder Hybrid-PKWs zu bieten, um eine erhebliche Reduzierung der CO2-Emissionen zu erreichen. Jedoch ist bei der steuerlichen Einordnung der verschiedenen Maßnahmen besondere Vorsicht geboten, da viele der Steuerbefreiungen und -vergünstigungen an explizite Voraussetzungen geknüpft sind.
Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!