Die Reform verspricht Entlastung für Pflegebedürftige und Einrichtungen.
Ein zentraler Punkt ist die Begrenzung der Eigenanteile in stationären Einrichtungen.
Ab 2027 sollen Bewohnerinnen und Bewohner einen festen Sockelbetrag zwischen 1.000 und 1.200 Euro pro Monat für pflegebedingte Kosten zahlen. Alle darüber hinausgehenden Kosten übernimmt die Pflegeversicherung, der bisherige Zuschlag nach §43c SGB XI entfällt. Damit sollen die Eigenanteile planbar und bezahlbar werden, während Einrichtungen eine klare Refinanzierungsbasis erhalten.
In der ambulanten Pflege werden die bisherigen Einzelansprüche in zwei Budgets zusammengefasst:
- ein Pflegesachleistungsbudget für Dienste, Verhinderungspflege und Alltagshilfen sowie
- ein Entlastungsbudget mit erweitertem Pflegegeldanteil und flexibler Verwendung.
Die monatlichen Leistungsbeträge können um bis zu 136 Euro steigen. Langfristig sollen wohnformenunabhängige Budgets geprüft werden, um ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote besser zu vernetzen.
Ein weiterer Reformbaustein ist der Abbau von Bürokratie und die Flexibilisierung des Personaleinsatzes. Die Fachkraftquote wird vereinheitlicht, und Einrichtungen dürfen künftig berufserfahrene Hilfs- und Betreuungskräfte flexibler einsetzen. Prüf- und Dokumentationspflichten sollen reduziert werden, und bis Ende 2026 wird das Verfahren zur tariflichen Entlohnung vereinfacht.
Die Reform setzt zudem stark auf Digitalisierung und den Einsatz von KI. Geplant sind Investitionszuschüsse für digitale Infrastruktur sowie Refinanzierungsmodelle für KI-Anwendungen wie digitale Pflegedokumentation.
Die Finanzierung der Pflegeversicherung wird breiter aufgestellt. Vorgesehen sind die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, ein Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung sowie die Einbeziehung von Kapital- und Vermietungseinkünften. Zusätzlich wird eine obligatorische Zusatzversicherung eingeführt, die pflegebedingte Eigenanteile sozial abfedert.
Schließlich beteiligen sich die Länder künftig mit 200 Euro pro Pflegebedürftigem und Monat.
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