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Ehrenamt und Steuern: Wichtige Pauschalen

Wichtiger Schritt zur Förderung Ihres Engagements

Steuerliche Anreize für das Ehrenamt: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 / 26a EStG im Fokus

Das Ehrenamt ist das Rückgrat unserer Gesellschaft. Es stärkt den Zusammenhalt und demokratische Werte, fördert das Gemeinwohl und bereichert unser aller Leben. Um dieses wertvolle Engagement zu würdigen und zu unterstützen, hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize geschaffen. Zwei davon sind die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG - ein wichtiges Instrument zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EstG

Die Übungsleiterpauschale (sog. Übungsleiterfreibetrag) ermöglicht eine steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 3.000, - EUR pro Jahr. Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter:in, Ausbilder:in, Erzieher:in, Betreuer:in oder vergleichbare Tätigkeiten, sowie für künstlerische Tätigkeiten und die nebenberufliche Pflege alter und kranker oder Menschen mit Behinderung.

Doch was muss einerseits von Arbeitgebern andererseits von Empfängern der Pauschale beachtet werden?

Nachweispflichten der Gesellschaft:

  • Beim Arbeitgeber handelt es sich um eine in § 3 Nr. 26 / Nr. 26a EStG genannte Person bzw. begünstigte Einrichtung 

  • Dokumentation der Tätigkeiten und deren Umfang

  • Nachweis der Zahlungen an die berechtigten Personen

  • Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt

Voraussetzungen für den Empfänger:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, d.h. sie darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen bzw. darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden betragen.

  • Der/die Empfänger:in hat nicht zwingend einen Hauptberuf auszuüben. Auch Rentenbeziehende, Studierende oder Hausfrauen/-männer können die Pauschale in Anspruch nehmen.

  • Die Tätigkeit muss im gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigten Bereich der Gesellschaft (z.B. als Übungsleiter:in, Ausbilder:in, Erzieher:in) ausgeübt werden.

Der Freibetrag kann zeitanteilig aufgeteilt werden. Somit muss er nicht in voller Höhe zum Jahresende berücksichtigt, sondern kann monatlich zu gleichen Teilen ausbezahlt werden.

Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG

Neben der Übungsleiterpauschale kann auch die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden. Diese beträgt 840, - EUR pro Jahr und gilt unter den oben genannten Voraussetzungen für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, die nicht von der Übungsleiterpauschale erfasst sind.

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch möglich, beide Pauschalen für unterschiedliche Tätigkeiten zu kombinieren. So kann etwa der Jugendtrainer eines gemeinnützigen Sportvereins, der gleichzeitig Vorstandsarbeit für den Verein leistet, die Übungsleiterpauschale für die Tätigkeit als Trainer, sowie die Ehrenamtspauschale für die Vorstandstätigkeit in Anspruch nehmen. Der Dokumentation des Umfangs der jeweiligen Tätigkeiten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

Angabe in der Einkommensteuererklärung

Grundsätzlich sind die Einnahmen, die unter die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale fallen, nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben, solange sie die jeweiligen Freibeträge nicht übersteigen. Die übersteigenden Einnahmen sind anzugeben und zu versteuern.

Fazit

Die Übungsleiterpauschale ist ein wichtiges Instrument zur Förderung des Ehrenamts. Sie bietet finanzielle Anreize für engagierte Bürger:innen und entlastet Vereine und gemeinnützige Organisationen.

Sofern Sie Fragen zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale haben sollten, unterstützen wir Sie gerne mit unseren Experten und Expertinnen bei der Anwendung der steuerlichen Vorschriften, sowie bei der steuerlichen Gestaltung Ihres ehrenamtlichen Engagements, um die steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelung optimal zu nutzen und dabei alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Jetzt Kontakt aufnehmen!