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Eine neue Kita bauen oder mieten?

Diese Frage stellen sich Träger der freien Wohlfahrtspflege in NRW

Das Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) existiert seit 2008 und wurde zum 1. August 2020 mit dem Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung grundlegend reformiert. Die nun anstehende KiBiz-Reform 2026 in NRW soll zum 1. August 2027 in Kraft treten. Bereits für das für das Kita-Jahr 2026/2027 sollen zusätzliche 200 Millionen € als freiwillige Leistung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden 1,5 Milliarden € für Investitionen bereitgestellt.

Für Kita-Träger ist es besonders bedeutsam, ob eine neue Einrichtung im Eigentum betrieben oder gemietet wird. Das KiBiz behandelt diese beiden Modelle unterschiedlich.

Beim Eigentümermodell steht die Investition in die eigene Immobilie im Vordergrund. Neubauten und deren Ausstattung werden durch eine Anteilsfinanzierung (90 %) des Landes unterstützt, allerdings ist diese auf eine maximale Fördersumme für die Immobilie von T€ 37,7 je Platz begrenzt. Die Anschaffungskosten des Grundstücks bleiben ohne Förderung. Übersteigen die tatsächlichen Baukosten die Fördersumme, muss der Träger den Differenzbetrag, soweit keine freiwilligen Fördermittel Dritter bereitgestellt werden, durch Eigenmitteleinsatz decken. Künftige Instandhaltungen werden über die jährlichen Kindpauschalen refinanziert. Eigentum bedeutet damit einerseits Planungssicherheit über die genutzten Räume, andererseits aber einen ggf. hohen Eigenmitteleinsatz, soweit keine zusätzlichen Fördermittel bereitgestellt werden.

Werden Räume gemietet (Mietmodell), gelten andere Regeln. Nach § 34 KiBiz können Träger für gemietete Einrichtungen einen pauschalen Mietzuschuss erhalten, welcher abhängig von der Größe der Einrichtung und der jeweiligen Gruppenform ist. Grundlage für den Ansatz der Mietaufwendungen ist der im Vertrag vereinbarte Mietzins, also die vom Vermieter in Rechnung gestellte Kaltmiete. Der Mietzins umfasst hierbei u. a. Bestandteile wie Abschreibungen, Finanzierungskosten, Bewirtschaftungskosten, Instandhaltungen sowie ggf. auch Erbbauzinsen. Reicht der nach § 7 Abs. 2 ff. KiBiz vorgesehene pauschale Mietzuschuss für die Immobilie ohne Ausstattung nicht aus, sind zusätzliche Unterstützungen in Form von freiwilligen Mietzinsförderungen des Jugendamtes anzufragen. Für Träger bedeutet das Investorenmodell eine finanzielle Entlastung zu Beginn, zugleich aber langfristige Bindungen durch den Mietvertrag und das Risiko möglicher, nicht refinanzierter Mieterhöhungen. Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung ist zu beachten, dass die tatsächlich gezahlten Mietaufwendungen um erhaltene freiwillige Mietzinsförderungen gekürzt anzusetzen sind.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Wechsel vom Eigentum in das Mietmodell. Hier ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Mietzuschuss gegeben sind. Eine Doppelförderung nach KiBiz ist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass ein Mietzuschuss nur dann bewilligt werden kann, wenn die Anschaffungskosten des Gebäudes zuvor nicht mit Landesmitteln gefördert wurden. Insbesondere neu gegründete kirchliche Trägerverbünde sind hiervon betroffen.

Wir unterstützen Träger dabei, die für ihre Einrichtung relevanten Regelungen des KiBiz richtig einzuordnen. Dazu gehört die Analyse von Pauschalen, Mietzuschüssen und Instandhaltungsaufwendungen sowie die Entwicklung einer passenden Finanzierungsstrategie. 

Unser Ziel ist es, Fördermittel komplett auszuschöpfen, Risiken zu mindern und die wirtschaftliche Stabilität der Einrichtung langfristig zu sichern. Jetzt Kontakt aufnehmen!