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Eingliederungshilfe: Ergebnisse des Dialogprozesses veröffentlicht

Was Leistungserbringer aktuell wissen müssen

Der im Koalitionsvertrag angekündigte Dialogprozess von Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Ländern, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGÜS) bringt neben Empfehlungen Leistungen, Verwaltungsverfahren, Gesamtplanverfahren und Bedarfsermittlung auch solche zu Vertragsrecht und Steuerung. 

Die konkreten Empfehlungen zu Vertragsrecht und Steuerung aber auch Positionen, zu denen keine Einigung erzielt werden konnte, fassen wir hier für Sie zusammen. 

Vertragsrecht: Weniger Bürokratie, mehr Kontrolle, weniger Refinanzierung?

Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern könnten künftig auch in Textform geschlossen werden können. Die bisher erforderliche eigenhändige Unterschrift entfällt bei Zustimmung beider Parteien. Das spart Zeit und vereinfacht Prozesse, erfordert aber gerade in laufenden Verhandlungen, die ja immer auch per Mail (Textform!) stattfinden, erhebliche Vorsicht in den Formulierungen insbesondere zu Teil-Einigungs-Möglichkeiten oder Zusagen. 

Sinnvoller wäre es unseres Erachtens, die Aufforderung zu Verhandlungen von der schriftlichen Form zu befreien und in digitaler Form zuzulassen.

Gleichzeitig könnten die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut werden: Ein bundesweites, anlassloses Prüfrecht für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen soll eingeführt werden. Bisher war dies nur bei konkreten Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen oder durch Landesrecht möglich. Ändern würde dies womöglich nicht viel, die Formulierung zur Rechtfertigung eines damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Leistungserbringer dürfte genauer zu betrachten sein. 

Denn noch im Gesetzesentwurf zum Bundesteilhabegesetz (BTHG, Drucksache 18/9522) Hatte der damalige Gesetzgeber Bedenken geäußert: „Im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sind Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.“

Bei Pflichtverletzungen des Leistungserbringers wird erwogen, dass der Leistungsträger die Vergütung künftig einseitig kürzen kann. Das bisherige Erfordernis des Einvernehmens über die Kürzungshöhe entfiele. Dies ist unseres Erachtens nicht zielführend und wird dem Vertragsrecht der §§ 123 ff. SGB IX, das ein Handeln auf Augenhöhe erfordert, keinesfalls gerecht. Zudem verschöbe dies den Rechtsweg von der Schiedsstelle als „erster Instanz“ zu den Gerichten.

Ergänzend wird eine unwiderlegbare Vermutung der Pflichtverletzung nach dem Vorbild des SGB XI diskutiert.

Auch bei der Vergütung gibt es Bewegung: Die Refinanzierung tariflicher Entlohnungen wird geprüft. Eine Orientierung an den Tarifsteigerungen des TV-L/TVöD steht im Raum.

Weitere Empfehlungen betreffen die ausdrückliche Verankerung von Belegungsrechten in Leistungsvereinbarungen sowie die Möglichkeit, Teilrechtsverordnungen neben bestehenden Rahmenverträgen zu erlassen.

Steuerung: Nachrang stärken, Angebote fördern

Der Nachranggrundsatz der Eingliederungshilfe soll geschärft werden. Künftig könnten Eingliederungshilfeleistungen bereits dann nachrangig sein, wenn ein Anspruch gegenüber einem anderen Träger besteht – nicht erst, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wird.

Leistungserbringer sollen stärker in Steuerungs- und Planungsprozesse eingebunden werden. Zudem wird eine Rechtsgrundlage geprüft, die es Leistungsträgern erlaubt, niedrigschwellige Angebote zu fördern, um individuelle Eingliederungshilfeleistungen entbehrlich zu machen. Dies würde einen eklatanten Eingriff in die Grundrechte der Leistungsberechtigten darstellen. Aber –  frei nach dem im Referentenentwurf zur Strukturreform des SGB VIII beabsichtigen Vorrang und der Schaffung von infrastrukturellen Angeboten an Schulen zur Sicherstellung von Assistenzleistungen an Stelle von individuellen Ansprüchen auf Schulbegleitung – für Leistungserbringer auch das Geschäftsmodell ggf. grundsätzlich in Frage stellen.

Keine Einigung

(Noch) Keine Einigung haben Bund, Länder und Kommunen insbesondere bei der Frage der Änderung des Vorrang-Nachrang Verhältbisses von Pflege und Eingliederungshilfe erzielen können, aber auch bei der zukünftigen Vergütung bei Investitionsmaßnahmen nach § 127 Abs. 2 SGB IX, der Verankerung einer Belegungssteuerung durch den Träger der Eingliederungshilfe sowie die Schiedsstellenfähigkeit von Leistungsvereinbarungen.

Was bedeutet das für Leistungserbringer?

Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe sollten sich frühzeitig auf die möglichen Änderungen einstellen. 

Wir beraten Sie gerne zu den konkreten Auswirkungen auf Ihre Geschäftsmodelle, Vertragsgestaltungen und Ihr Qualitätsmanagement und behalten den weiteren Verlauf einer „Reform der Reform“ des SGB IX für Sie im Blick. Jetzt Kontakt aufnehmen!