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Einwilligung nur nach Aufklärung

Arzthaftungsrecht Teil 2

1. Warum die Aufklärung so entscheidend ist

Medizinische Maßnahmen dürfen nur mit wirksamer Einwilligung des Patienten durchgeführt werden (§ 630d Abs. 1 BGB). Diese Einwilligung setzt eine umfassende und verständliche Aufklärung voraus (§ 630e BGB). Fehlt sie, liegt rechtlich eine Körperverletzung vor (§ 223 StGB) – selbst wenn die Behandlung fachlich korrekt erfolgt.

Die Aufklärung muss persönlich und mündlich erfolgen. Ein Aufklärungsbogen allein reicht nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt mit Urteil vom 5.11.2024 (Az. VI ZR 188/23) nochmals klargestellt.

2. Was zur Aufklärung gehört

Die Aufklärung muss alle wesentlichen Punkte abdecken, die für die Entscheidung des Patienten relevant sind. Dazu zählen:

  • Art und Umfang der Maßnahme
  • Erfolgsaussichten
  • Risiken – auch seltene, aber schwerwiegende
  • mögliche Behandlungsalternativen

Die Rechtsprechung verlangt eine sogenannte zweistufige Aufklärung:

  • Stufe 1: Allgemeine Risiken des Eingriffs
  • Stufe 2: Individuelle Risiken, die sich aus der konkreten gesundheitlichen Situation des Patienten ergeben

Ziel ist, dass der Patient eine realistische Vorstellung vom Risiko bekommt. Prozentangaben sind nicht zwingend erforderlich – entscheidend ist, dass die „Stoßrichtung“ des Risikos deutlich wird.

3. Einwilligungsfähigkeit und Vertretung

Ob ein Patient wirksam einwilligen kann, muss der behandelnde Arzt im Einzelfall prüfen. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig – etwa aufgrund kognitiver Einschränkungen oder akuter Erkrankung – darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn ein rechtlich berechtigter Vertreter zustimmt. Das können ein gerichtlich bestellter Betreuer, ein Vorsorge-bevollmächtigter oder der Ehegatte im Rahmen des Notvertretungsrechts (§ 1358 BGB) sein. Die Aufklärung muss dann gegenüber diesem Vertreter erfolgen (§ 630e Abs. 4 BGB).

4. Dokumentation: Pflicht und Beweislast

Die Aufklärung muss dokumentiert werden (§ 630f BGB). Die Dokumentation muss zeit-nah, vollständig und nachvollziehbar sein. Bei elektronischer Dokumentation müssen Änderungen kenntlich gemacht werden.

Wichtig: Die Beweislast liegt beim Krankenhaus. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall als nicht erfolgt (§ 630h Abs. 3 BGB). Eine gute Dokumentation kann den Arzt entlasten – ersetzt aber nicht den Nachweis, dass das Gespräch tatsächlich geführt wurde.

Fazit: Was Krankenhäuser jetzt tun sollten

Krankenhäuser müssen sicherstellen, dass:

  • die Aufklärung mündlich, individuell und verständlich erfolgt,
  • die Einwilligungsfähigkeit verantwortungsvoll geprüft wird,
  • bei Einwilligungsunfähigkeit rechtlich berechtigte Vertreter einbezogen werden,
  • die Dokumentation rechtskonform und beweissicher geführt wird.

Wir unterstützen Krankenhäuser bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Aufklärungsprozesse, bei der Schulung des medizinischen Personals und bei der Prüfung von Dokumentationssystemen. Jetzt Kontakt aufnehmen!