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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Spürbare Entlastungen und mehr Flexibilität für Non-Profit-Organisationen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 4. September 2025 den Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Ziel ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen zu modernisieren und u. a. steuerbegünstigte Körperschaften spürbar zu entlasten. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Regierungsentwurf am 10. September 2025 beschlossen. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in diesem Jahr gilt als wahrscheinlich, sodass die neuen Regelungen ab 2026 in Kraft treten könnten.

Erhöhung der Freigrenzen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Eine der zentralen Neuerungen betrifft erweiterte Spielräume im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Freigrenze soll geringfügig von bisher 45.000 auf 50.000 Euro angehoben werden, sodass wirtschaftliche Aktivitäten erst ab höheren Beträgen der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.

Flexiblere Mittelverwendung

Auch die Regeln zur zeitnahen Mittelverwendung sollen deutlich gelockert werden. Für steuerbegünstigte Körperschaften mit nicht mehr als T€ 100 Einnahmen soll künftig nicht mehr verpflichtet sein ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren nach deren Zufluss verwenden zu müssen (sog. zeitnahe Mittelverwendungsverpflichtung). Dies verschafft insbesondere kleineren Organisationen deutlich mehr Freiheit bei der Finanzplanung und Mittelverwendung.

Wegfall der Sphärenaufteilung bei geringfügigen Einnahmen

Organisationen müssen künftig innerhalb der wirtschaftlichen Sphäre keine gesonderte Zuordnung mehr zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb vornehmen, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten insgesamt unter 50.000 Euro jährlich liegen. Damit entfällt die insoweit bisher notwendige Sphärenzuordnung und der bürokratische Aufwand wird spürbar reduziert.

E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck

Nach langjährigen Diskussionen soll E-Sport in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke der Abgabenordnung aufgenommen werden. Organisationen, die entsprechende Angebote wie etwa Turniere oder Trainingsmaßnahmen durchführen, können dadurch die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie traditionelle Sportvereine in Anspruch nehmen.

Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen

Zur weiteren Stärkung des Ehrenamts ist vorgesehen, die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro jährlich zu erhöhen. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand bei geringeren Vergütungen und soll ehramtliches Engagement stärken.

Photovoltaikanlagen als unschädliche Betätigung nach § 58 Nr. 11 AO

Im Referentenentwurf wird klargestellt, dass sowohl der Einsatz von Mitteln für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen als auch die Deckung eventuell entstehender dauerhafter Verluste gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sein soll. Auf diese Weise erhalten Organisationen Rechtssicherheit und können gezielt in nachhaltige Energieprojekte investieren, ohne ihren steuerbegünstigten Status zu gefährden.

Reduzierter Umsatzsteuersatz für Speisen

Auch im Bereich der Umsatzsteuer sind relevante Änderungen geplant. Ab dem 1. Januar 2026 soll der Regelsteuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt werden. Gemeinnützige Organisationen profitieren davon unmittelbar, da Vereinsfeste, Bewirtungen oder Catering-Leistungen künftig günstiger angeboten werden können.

Ausblick  

Da es sich derzeit lediglich um einen Gesetzesentwurf handelt, können sich einzelne Regelungen im weiteren parlamentarischen Verfahren noch ändern. Wir werden die weitere Entwicklung genau verfolgen und Sie zeitnah über die relevanten Anpassungen informieren.

Und sollten Sie vorab Fragen oder Beratungsbedarf haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!