Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) und dem E-Rezept werden die ersten Maßnahmen nach dem Digital-Gesetz (DigiG) zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Alltag umgesetzt. Ziel ist eine zentrale Speicherung von Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur. Diese können dann miteinander verbunden werden und bei der Behandlung wichtige Informationen bereitstellen.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Die elektronische Patientenakte (ePA) steht den gesetzlich Versicherten schon länger zur Verfügung. Ihre Aktivierung läuft über die Krankenkasse und kann z. B. in der App des Kostenträgers administriert werden. Versicherte müssen die Aktivierung selbstständig beantragen – so war es zumindest bisher. Und gerade darin lag das Problem. Die Gesellschaft befindet die Funktion der ePA zwar für gut, tut sich aber mit der technischen Handhabung schwer. Damit die Gesundheitsdaten zukünftig elektronisch zur Verfügung stehen und dann auch später in weitere Systeme wie beispielsweise die Patientenportale einfließen können, wird seit dem 1. Januar 2025 rege haft eine ePA angelegt. Dies geschieht zum 15. Januar 2025 automatisch, es sei denn, es wurde widersprochen. Entsprechende Informationen haben die Krankenkassen bereitgestellt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die ePA eine gesicherte Möglichkeit, wichtige Gesundheitsdaten geschützt in einer zentralen Struktur abzulegen. In der App können sowohl die Zugriffsrechte auf Dokumente als auch die Berechtigung zur Anlage einzelner Daten vom Versicherten selbst administriert werden. So ist sichergestellt, dass sensible Daten in der Hoheit des Versicherten bleiben. Standardmäßig werden die Daten im Behandlungskontext zur Verfügung gestellt. Die eingestellte Datenmenge wird im Laufe des Jahres 2025 langsam zunehmen.
Digitalisierung bringt bei datenschutzkonformem Umgang große Vorteile für Patienten. – Stefan Strüwe, Experte für Datenschutzberatung im Gesundheitswesen
Die Übermittlung der Medikationen wird den Anfang machen. Das ist auch sinnvoll, da viele Menschen ihre täglichen Medikamente namentlich nicht sofort parat haben und so unerwünschte Wechselwirkungen frühzeitig erkannt werden können. Mit Einführung der E-Rezept-Struktur fließen die Informationen zu den ärztlichen Verordnungen automatisch in die Telematikinfrastruktur und damit eben auch in die angelegte ePA. Nach und nach werden die Papierrezepte abgelöst. Ab Januar 2025 sind E-Rezepte auch im europäischen Ausland einlösbar. Übrigens, oftmals wird nach einer Verordnung den Patientinnen und Patienten die Versichertenkarte mit dem Hinweis zurüc gegeben, dass ihr Rezept jetzt auf der Karte sei und sie es damit einlösen können. Das ist nicht ganz korrekt. Auf der Gesundheitskarte befinden sich keine „Rezeptinformationen“. Sondern die Karte fungiert in dem Kartenlesegerät der Arztpraxis quasi als Schlüssel zur Telematikinfrastruktur. Das muss auch so sein. Ansonsten stünden die Informationen nicht zentral zur Verfügung.
FAZIT
Die Digitalisierung im Gesundheitssystem wird mit Beginn des Jahres 2025 einen deutlichen Schub erfahren. Dies ist politisch so gewollt und gefördert. Offizielle Systeme wie die ePA und das E-Rezept sind datenschutzrechtlich auf Herz und Nieren geprüft. In der aktuellen Einführungsphase werden wir noch einige „Kinderkrankheiten“ sehen. Dies ist ganz normal auf dem Weg zum „Erwachsenwerden“. Fakt ist, dass wir die digitalen Entwicklungen für eine optimale Gesundheitsversorgung dringend brauchen.
Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!