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Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument in der Covid-19 Krise

Laut einem Auszug aus der Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit (Presseinformation Nr. 25 vom 22.04.2020 der Bundesagentur für Arbeit) haben bis zum 20.04.2020 rund 718.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Mittlerweile hat also nahezu jeder dritte Betrieb in Deutschland, in dem mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, Kurzarbeit angezeigt.

Für den einzelnen Arbeitnehmer führt dies zu klaren finanziellen Einbußen, denn nach § 105 SGB III beträgt das Kurzarbeitergeld 60 bzw. 67% (Eltern) des Nettoeinkommens. Zwar ist in einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen eine Aufstockung durch den Arbeitgeber geregelt, dieser Betrag fällt aber unterschiedlich hoch aus und ein Rechtsanspruch besteht nur in solchen Unternehmen und Betrieben, in denen ein Tarifvertrag gilt, der dies auch vorsieht. Hieran fehlt es oft.

Deshalb hat sich die Regierungskoalition am 22.04.2020 auf die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geeinigt. Künftig soll die Höhe des Kurzarbeit-Nettolohns von der Bezugsdauer abhängig sein: In den ersten drei Monaten gelten die oben genannten Grundsätze. Ab dem vierten Monat soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden. Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat auf 87 Prozent. Die Erhöhung erfolgt längstens bis zum 31.12.2020.

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