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Erleichterungen für Organisationen mit Ladeinfrastruktur

Eigenstrom an Ladepunkten ab 2026: Rechtssicherheit und Handlungsoptionen für Betreiber

Mit dem neuen § 5a StromStG setzt der Gesetzgeber zum 1. Januar 2026 die lang erwartete Entnahmefiktion um. Die Regelung entlastet Betreiber betrieblicher Ladepunkte dauerhaft. Mandanten mit eigener Photovoltaik- oder hocheffizienter KWK-Anlage können Ladeinfrastruktur betreiben, ohne dadurch selbst zum Stromversorger zu werden. Das gilt sowohl für die Elektrifizierung des eigenen Fuhrparks als auch für das Laden von Drittfahrzeugen. 

Die Neuregelung ist Teil des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes (BT-Drs. 21/2753). Sie beseitigt die sogenannte Versorgerfalle und schafft Planbarkeit bei der Nutzung von Eigenstrom an Ladepunkten. 

Im Fokus stehen zwei wesentliche Änderungen. Erstens wird der Versorgerstatus klar begrenzt. Zweitens wird die Anwendung der Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG im Ladepunktkontext rechtssicher ausgestaltet. Für stromerzeugende Organisationen bedeutet das ab dem 1. Januar 2026 weniger Bürokratie, höhere Wirtschaftlichkeit und verlässliche Umsetzbarkeit von Ladeinfrastruktur. 

Die alte Problematik: Versorgerstatus und Stromsteuerpflicht 

Bislang bestand ein erhebliches Risiko. Die Abgabe von selbst erzeugtem Strom über Ladepunkte an Dritte, etwa an Mitarbeitende, führte regelmäßig zum Versorgerstatus. Damit waren Erlaubnispflichten, umfangreiche Aufzeichnungspflichten und Steueranmeldungen verbunden.  

Zugleich konnte die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b StromStG nicht genutzt werden. Bei Nutzung des Stroms für Elektrofahrzeuge lag in der Regel keine Entnahme im räumlich engen Zusammenhang vor. Ein wesentliches Hemmnis bei der Elektrifizierung der Fahrzeugflotten und Bereitstellung von „grünem“ Ladestrom. Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und schafft mit § 5a StromStG praxistaugliche Vereinfachungsregelungen. 

§ 5a Abs. 1 StromStG: Entnahmefiktion am Erzeugungsort 

Kern der Neuregelung ist Absatz 1 von § 5a StromStG, wonach die Entnahme von Strom am Ladepunkt fortan als Entnahme durch den Ladepunktbetreiber gilt und Stromlieferungen an den Ladepunkt dem Betreiber zugerechnet werden. Für Stromerzeuger bedeutet dies, dass das Laden privater oder betrieblicher Fahrzeuge mit selbsterzeugtem Strom nunmehr nicht mehr automatisch einen Versorgerstatus auslöst.  

§ 5a Abs. 2 StromStG: Klarheit für die Stromsteuerbefreiung  

Strom, der an Ladepunkten für betriebliche Zwecke genutzt wird, gilt gem. § 5a Abs. 2 StromStG als Selbstverbrauch. Das betrifft insbesondere die eigene Fuhrparkflotte. In diesen Fällen kann die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG genutzt werden. Strom, den Dritte – Mitarbeitende, Kunden, öffentliches Publikum – an Ladepunkten für ihre Fahrzeuge entnehmen, gilt als Entnahme durch einen Letztverbraucher. Hier greift die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG. 

Damit werden typische Modelle „PV-Anlage → Ladepunkt → Fuhrparkflotte“ und „PV-Anlage → Ladepunkt → Mitarbeitende“ steuerrechtlich entlastet. Voraussetzung ist, dass der Strom aus einer eigenen Photovoltaik- oder hocheffizienten KWK-Anlage mit einer Leistung von maximal 2 MW stammt. Die Entnahme muss am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang – also im Umkreis von 4,5 km – erfolgen.

Erhebliche Praxiserleichterungen 

Die Neuregelung erleichtert die stromsteuerrechtliche Handhabung von Ladeinfrastruktur erheblich. Auch bei selbsterzeugtem Strom wird der Versorgerstatus regelmäßig vermieden. Auch Stromsteuer fällt regelmäßig nicht an. Damit bietet sich auch gemeinnützigen und öffentlichen Organisationen erheblich vereinfachter Spielraum, die eigene Fahrzeugflotte zu dekarbonisieren und Ladestrom auch am Markt anzubieten. 

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