Ein wesentlicher Hemmschuh auf dem Weg zur Erreichung ambitionierter Nachhaltigkeitsziele lag insbesondere in Investitionshemmnissen in Bezug auf die Finanzierung von Maßnahmen zum Klimaschutz. Der größte Hebel zur Reduzierung der CO2-Emmissionen liegt in einer veralteten und energetisch-ineffizienten Gebäudesubstanz in der Sozialwirtschaft.
Die Regierungsparteien in NRW hatten im Koalitionsvertrag angekündigt, die IK-Refinanzierung von Maßnahmen zum Klimaschutz durch eine Änderung der Gesetze zur Investitionsförderung (z. B. Altenpflegegesetz) verbindlich zu regeln.
Die Regierungsparteien hatten nachfolgend einen entsprechenden Antrag ins Parlament eingebracht, den dieses bereits am 25.10.2023 beschlossen hatte. Hierdurch hatte der Landtag die Landesregierung beauftragt, Klimaschutz bei Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und gemeinnützigen Vereinen bei der Änderung der betreffenden Gesetze zukünftig zu berücksichtigen.
Mit Erlass vom 30. Januar 2025 hat das MAGS NRW zur Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche Maßnahmen zum Klimaschutz im Vorgriff auf eine entsprechend beabsichtige Klarstellung in § 10 APG NRW auf Folgendes hingewiesen:
Für bauliche Maßnahmen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes sind zur Verfügung stehende öffentliche Förderungen, insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vorrangig zu nutzen, soweit die Maßnahmen förderfähig sind.
Bei Neubauprojekten ergeben sich durch den Erlass grundsätzlich keine Änderungen. Bei Bestandsbauten sind Aufwendungen für bauliche Maßnahmen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes als Folgeinvestitionen, die aufgrund der Umsetzung zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind, bereits wie bisher gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 APG NRW (“must-have”) anerkennungsfähig.
Anrechnungsfähig gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 APG NRW ("nice-to-have") sind im Regelfall Aufwendungen für Maßnahmen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes, die auf Grundlage eines individuellen Sanierungsfahrplans öffentlich gefordert werden, insbesondere durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Soweit der Aufwand für die Erstellung von Energiekonzepten und individuellen Sanierungsfahrplänen nicht durch die Gewährung einer öffentlichen Förderung finanziert wird, ist dieser Aufwand als betriebsnotwendiger Aufwand anzuerkennen.
Ersparter Erhaltungsaufwand ist durch eine entsprechende Kürzung der Instandhaltungsanteile zu berücksichtigen, die im Regelfall, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises durch den Antragsteller, nicht unter 30 % liegen wird. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob und in welchem Umfang es sich hier gemessen an den Maßstäben von § 255 Abs. 2 HGB sowie der IDW-Stellungnahme (IDW ERS IFA 1 n.F.) um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handelt.
Hinsichtlich beabsichtigter baulicher Maßnahmen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes in Bestandsbauten unter Inanspruchnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist nach dem Erlass wie folgt vorzugehen:
- Angebotseinholung für einen individuellen Sanierungsfahrplan unter Ausweisung/Nutzung der Fördermittel BAFA.
- Antragsstellung BAFA und Information an WTG-Behörde und Landschaftsverband.
- Nach Förderzusage Beauftragung des Energieberaters zur Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans.
- Übersendung des Ergebnisberichts an den zuständigen Landschaftsverband und Einreichung eines Abstimmungsantrags.
- Inhalt des Ergebnisberichts:
- Kostenübersicht energetischer Maßnahmen
- Fördermittelausweisung
- Identifikation von Instandhaltungsanteilen
- Erstellung einer Vorschau zu Auswirkungen auf den Investitionskostensatz (Steigerungsprognose)
- Ermittlung Einsparpotential Energiekosten
Auch wenn es nicht der erhoffte “große Wurf” ist, unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung des zu erstellenden Ergebnisberichts. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!
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