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Ertragsteuerpflicht bei einem Kindergarten?!

Betrieb gewerblicher Art oder Hoheitsbetrieb?

Um die Wettbewerbsgleichheit und Gleichmäßigkeit zwischen der öffentlichen Hand und privaten Anbietern gewährleisten zu können, traf der Gesetzgeber besondere Zuordnungsmerkmale sowie Voraussetzungen im Rahmen von Tätigkeitsausübungen, die auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zur Ertragsteuerpflicht führen. 

Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist das Steuersubjekt einer Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, in der eine Tätigkeit einer wettbewerbsrelevanten Besteuerung unterworfen wird. Begründet demnach eine jPdöR einen BgA, greift in diesem Zuge die Ertragsteuerpflicht.

Die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen eines BgAs wurden bereits in unserem Beitrag Ertragsteuerpflicht bei kirchlichen Einrichtungen dargestellt. Für die Bestimmung des Begriffs ist auf die Definition in § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zurückzugreifen, nach der alle Einrichtungen BgA sind, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben, ohne dass die Absicht, Gewinn zu erzielen und eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich sind.

Jedoch gibt es auch im Rahmen der jPdöR unterschiedliche Einordnungsmerkmale im Hinblick auf das Vorliegen eines BgAs unter Berücksichtigung der hoheitlichen Tätigkeit. 

Das bedeutet, dass bei jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts die Ausübung der öffentlichen Gewalt im Rahmen des Hoheitsbetriebes genau definiert und festgelegt ist. 

Unter Ausübung öffentlicher Gewalt sind Tätigkeiten zu verstehen, die jPdöR eigentümlich und vorbehalten sind. Dies erfolgt durch die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Dies liegt nicht vor, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und sich ihre Tätigkeit von der eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (BFH-Urteil vom 07. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248).

Gerne möchten wir Ihnen dies anhand des Beispiels eines Kindergartenbetriebs erläutern.

Übt eine kirchliche Einrichtung einen Kindergartenbetrieb aus, so ist die herrschende Meinung der Ansicht, dass hier überwiegend die Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und damit nach dem kirchlichen Selbstverständnis insbesondere der Verkündigungsauftrag im Vordergrund steht. Auch das Urteil des FG Hamburg vom 5. Februar 2013 (3 K 74/12) unterstützt die Auffassung, dass bei einem kirchlichen Kindergarten die pastorale Aufgabenwahrnehmung im Vordergrund steht, welche die privaten Unternehmen nicht in gleicher Weise erfüllen könnten. 

Diese Tätigkeit diene nach dem kirchlichen Selbstverständnis der Erfüllung ihres Verkündigungsauftrags und zähle damit zum öffentlichen Bereich. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören nicht nur Lehre, Seelsorge, Gottesdienst und Sakramentenspendung, sondern dazu zählen auch alle Tätigkeiten, zu denen diese Kirchen nach ihrem Selbstverständnis, wie die religiöse Erziehung, berufen sind. (BFH-Urteil vom 13. August 1986 II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831).

Tritt jedoch der kirchliche Verkündigungsauftrag durch ihre Angebote und Leistungen in den Hintergrund, wird damit die Grenze zum BgA und damit zur Steuerpflicht überschritten.

Diese Rechtsfolge kann damit auch bei kommunalen Kindergärten gezogen werden. Da hier die jPdöR nicht den religiösen Verkündigungsauftrag und auch keine andere verfassungsrechtliche Aufgabe in den Vordergrund stellt, liegt keine Ausübung der öffentlichen Gewalt vor und somit ist der Betrieb nicht dem Hoheitsbetrieb zuzurechnen. Damit sind kommunale Kindergärten in der Regel ein eigenes Steuersubjekt und als BgA der Ertragsteuer zu unterwerfen. Eine Ausgestaltung als steuerbegünstigter (gemeinnütziger) BgA ist jedoch möglich.

In diesem Prozess stehen unsere Expert:innen Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie dabei Betriebe gewerblicher Art zu klassifizieren, das Einkommen zu ermitteln und die steuerlichen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung zu wahren.