Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die steuerliche Begünstigung für kleinere PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG weiter ausgeweitet. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für sämtliche PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp unabhängig der Gebäudeart eine vollständige Befreiung von der Ertragsteuer. Bislang lag diese Grenze für bestimmte Gebäudetypen noch bei 15 kWp.
Weiterhin gilt, dass die Bruttoleistung pro Steuerpflichtigen maximal 100 kWp betragen darf. Steuerpflichtige können somit mehrere Gebäude zur Energieerzeugung nutzen, ohne dass die Gewinne aus den PV-Anlagen der Ertragsbesteuerung unterworfen werden. Da es sich bei den 30 kWp, bzw. 100 kWp jeweils um eine Freigrenze und eben nicht um einen Freibetrag handelt, ist im Rahmen der Installation zwingend darauf zu achten, die entsprechenden Anlagengrößen nicht zu überschreiten, um nicht die Gewinne der gesamten Anlagen versteuern zu müssen.
Die Neuregelung betrifft alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden.
Selbstversorgungszweckbetrieb
Gemeinnützige Unternehmen profitieren neben der Befreiung für kleine PV-Anlagen von weiteren ertragsteuerlichen Begünstigungen:
Gehen mit der Stromproduktion Einkünfte einher, sind diese grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn nicht ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb gem. §§ 65 bis 68 AO vorliegt. Ein Zweckbetrieb liegt im Rahmen der Energieerzeugung grundsätzlich vor, wenn Vereine, Stiftungen und gGmbHs den selbst erzeugten Strom im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten selbst nutzen.
Ein Zweckbetrieb liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen eines Selbstversorgungszweckbetriebs i. S. d. § 68 Nr. 2 Buchst. b AO gegeben sind. Diese Sonderregelung ermöglicht es gemeinnützigen Organisationen nach unserer derzeitigen Auffassung bis zu 20 % ihrer erzeugten Energie in das öffentliche Netz einzuspeisen oder im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, z. B. einer Cafeteria, zu nutzen. Die in diesem Zusammenhang erzielten Gewinne sind dann ebenfalls dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen und unterliegen weder der Körperschaft- noch Gewerbesteuer.
Planmäßiges Zusammenwirken
Auch Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Gesellschaften bieten eine effiziente Gestaltungsmöglichkeit, um überschüssige Energie ertragsteuerfrei zu veräußern.
Seit dem Jahressteuergesetz 2020 können Kooperationen zwischen gemeinnützigen Körperschaften – nach einer kleinen Satzungsanpassung – dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Dies gilt auch für Kooperationen im Bereich der Energieversorgung. Das sogenannte planmäßige Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO ermöglicht es, dass gemeinnützige Vereine, Stiftungen und GmbHs nicht benötigte selbst erzeugte Energie an ihre gemeinnützigen Kooperationspartner ertragsteuerfrei verkaufen können.
Energielieferungen, die im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens erfolgen, können unserer Einschätzung nach sogar mit den Vorteilen des Selbstversorgungszweckbetriebs verbunden werden. Strom, der im Rahmen einer solchen Kooperation verkauft wird, erhöht den steuerbegünstigten Anteil bei der Berechnung der 80 % Grenze für den Selbstversorgungszweckbetrieb.
Fazit
Der Betrieb einer PV-Anlage kann bei Beachtung einiger Anforderungen der Finanzverwaltung eine zukunftsorientierte und verwaltungsarme Lösung für die Energieversorgung gemeinnütziger Körperschaften sein. Gerade unter Berücksichtigung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollten gemeinnützige Körperschaften das Thema „Energiewende“ in den Blick nehmen und ihre Potentiale prüfen und nutzen.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite, wenn es um die ertrag-, umsatz- und stromsteuerlichen Aspekte Ihrer nachhaltigen Energieversorgung geht. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!