Reminder: Der Unterschied zwischen Spende und Sponsoring
Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachzuwendungen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke. Das zentrale Merkmal ist, dass der Spender eine gemeinnützige Organisation unterstützt, ohne selbst einen Vorteil zu erlangen.
In Abgrenzung dazu sind Sponsoringleistungen vertraglich geregelte Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, bei denen der Sponsor eine Gegenleistung erhält, wie z.B. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, um seine Bekanntheit und sein Image zu steigern. Sie erfolgen nicht freigiebig.
Ertragsteuerliche Konsequenzen für die Spendenempfänger
Spenden in Form von Geld, Sachen oder auch als Dienstleistungen, für die dem Spender keinerlei Gegenleistungen gewährt werden, sind dem sogenannten ideellen Bereich der gemeinnützigen Organisation zuzuordnen. Die generierten Spenden dienen der gemeinnützigen Körperschaft zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke. Die Spenden sind ertragsteuerfrei und unterliegen weder der Körperschaft- noch der Gewerbsteuer.
Steuerlich problematisch wird es immer dann, wenn Spenden und Sponsoringleistungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet werden. Dies betrifft klassischerweise Werbung für Unternehmen. Beispiele für derartige Werbemaßnahmen sind die Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportvereinen oder die aktive Werbung in Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen. Die Gewinne aus dieser wirtschaftlichen Betätigung unterliegen bei den gemeinnützigen Organisationen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Für die Besteuerung kann vereinfachend ein pauschaler Gewinnansatz in Höhe von 15 % der erzielten Einnahmen herangezogen werden.
Ertragsteuerliche Konsequenzen für die Spender
Echte Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden – bei Privatpersonen als Sonderausgaben und bei Gewerbetreibenden als Betriebsausgaben.
Sponsoringleistungen stellen für Gewerbetreibende ebenfalls Betriebsausgaben dar. Privatpersonen haben hier keine Abzugsmöglichkeit.
Die richtige Dokumentation ist entscheidend für die Abzugsfähigkeit
Spendenbescheinigungen und Zuwendungsbestätigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn es sich um echte Spenden handelt. Ohne Zuwendungsbestätigung ist für den Spender ein steuerlicher Abzug von echten Spenden nicht möglich. Entsprechende Vorlagen können auf der Seite des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden.
Bei Aufwandsspenden ist unbedingt darauf zu achten, dass entsprechende Leistungen mit dem Spender vorab vertraglich vereinbart werden. Liegt der erbrachten Dienstleistung kein Vertrag zu Grunde, darf für diesen Vorgang auch keine Spendenquittung ausgestellt werden.
Bei Sponsoringleistungen sollten Verträge und Nachweise über die erbrachten Gegenleistungen sorgfältig aufbewahrt werden, um im Falle einer Betriebsprüfung die Abzugsfähigkeit nachweisen zu können.
Fazit
Die nicht gerade unkomplizierte Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring hat erhebliche steuerlichen Auswirkungen. Ob das Merkmal der Freigiebigkeit erfüllt ist, ist häufig einzelfallabhängig unter Berücksichtigung der Ausführungen der Finanzverwaltung zu prüfen. Auch die Nachweisführung und Dokumentation gestaltet sich in der Praxis sowohl für Spender als auch Spendenempfänger komplex.
Wir unterstützen Sie gerne bei der richtigen Handhabung dieser Zuwendungen, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und Risken in Bezug auf die Spendenhaftung zu minimieren. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!