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EU-Entwaldungsverordnung

EU plant Verschiebung der EUDR

Die Anwendungspflicht der EU-Entwaldungsverordnung wird voraussichtlich um ein Jahr verschoben. Unternehmen, die Produkte wie Holz, Kaffee, Kakao oder daraus hergestellte Erzeugnisse verkaufen, müssten ihre Sorgfaltserklärung dann erst für das Berichtsjahr 2026 in 2027 abgeben.

Wichtig: Unabhängig davon gilt weiterhin der Stichtag 31. Dezember 2020. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Kaffee-, Kakao-, Rinder-, Holz-, Kautschuk-, Palmöl- oder Sojaprodukte sowie daraus hergestellte Erzeugnisse seit diesem Datum entwaldungsfrei sind. Wenn ein Unternehmen ab 2026 oder 2027 beispielsweise Kaffee oder Holzprodukte in Verkehr bringt, muss es nachweisen können, dass die verwendeten Rohstoffe seit 2020 nicht von entwaldeten Flächen stammen.

Deshalb ist eine frühzeitige Prüfung empfehlenswert. Insbesondere Unternehmen mit Werkstatt-Läden oder Krankenhäuser mit eigenem Apothekenbetrieb sollten jetzt prüfen, ob sie betroffen sind und wie nachhaltig ihre Lieferketten aufgestellt sind.

Verschiebung in Aussicht: Aktueller Diskussionsstand

Am 19. November 2025 hat der Rat der Europäischen Union seine Verhandlungsposition zur EUDR beschlossen. Darin enthalten ist eine Verschiebung der Anwendungspflicht um ein Jahr:

  • für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026.

  • für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027.

Der Rat stellt zudem Erleichterungen bei den Berichtspflichten in Aussicht: Nur die Erst-Inverkehrbringer sollen eine vollständige Sorgfaltserklärung einreichen; nachgelagerte Unternehmen sollen künftig keine eigene Erklärung einreichen müssen, sondern lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung (z. B. von Händlern) weitergeben. Mikro- und Kleinunternehmen sollen außerdem nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben (Council Press Release, 19.11.2025).

Die Europäische Kommission hatte im Oktober 2025 vorgeschlagen, den Anwendungsbeginn für mittelgroße und große Unternehmen auf den 30. Dezember 2025 zu belassen, während er für Mikro- und Kleinunternehmen auf den 30. Dezember 2026 verschoben werden sollte. Zusätzlich war eine sechsmonatige Übergangsfrist für Kontrollen vorgesehen („Grace Period“), sodass Strafen bei Nichteinhaltung erst ab dem 30. Juni 2026 hätten verhängt werden können. Trotz dieser Vereinfachungen betonte die Kommission, dass das zentrale Umweltziel, die Verhinderung von Entwaldung, nicht aufgegeben werden dürfe (Commission Press Release 21.10.2025).

Im Europäischen Parlament wird Ende November 2025 darüber abgestimmt, ob die Änderungen der Kommission zur EUDR umgesetzt werden. Politisch ist das Parlament gespalten: Einige Abgeordnete drängen auf pragmatische Lösungen und weitere Verzögerungen, andere auf die konsequente Durchsetzung der Umweltziele. Insgesamt zeichnet sich jedoch auch hier eine Mehrheit für die 12-monatige Verschiebung ab. Ob darüber hinaus eine zusätzliche sechsmonatige Übergangsfrist für Kontrollen eingeführt wird, ist noch offen. Die grundlegenden Due-Diligence-Pflichten sollen jedoch grundsätzlich erhalten bleiben.

Klarheit über die endgültige Anwendung der EUDR wird nach Abschluss der Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission erwartet, voraussichtlich Ende 2025 oder Anfang 2026.

Für Unternehmen bedeutet dies: Wenn Sie relevante Produkte beziehen, verarbeiten oder vertreiben, sollten Sie jetzt prüfen, ob die EUDR für Sie greift. Eine frühzeitige Analyse der Lieferketten und der Nachhaltigkeitsnachweise ist zu empfehlen, um rechtzeitig die Anforderungen zu erfüllen. 

Mit unserer Expertise aus Rechts- und Unternehmensberatung bieten wir Ihnen eine Ersteinschätzung an, ob Sie betroffen sind und welche Schritte zur Vorbereitung erforderlich sind. Kontaktieren Sie uns gerne!