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EU-Entwaldungsverordnung wird wirksam

Neue Sorgfalts-, Nachweis- und Berichtspflichten ab dem 30. Dezember 2026

Der neue Rechtsakt mit dem etwas sperrigen Namen „Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ – kurz „Entwaldungsverordnung“ bezieht sich auf bestimmte Produkte, namentlich  Holz, Kautschuk, Rinder, Kaffee, Kakao, Palmöl und Sojabohnen oder um Erzeugnisse, für deren Herstellung diese Erzeugnisse erforderlich sind. Künftig kann dieser Produktrahmen noch erweitert werden.

Unternehmen, die diese Produkte in der EU in Verkehr bringen oder sie ausführen, unterliegen bestimmten Sorgfalts-, Nachweis- und Berichtspflichten, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese nicht von kürzlich entwaldeten Flächen stammen oder zur Waldschädigung beigetragen haben. 

Ab dem 30. Dezember 2026 gelten diese Pflichten für große Marktteilnehmer und Händler, ab dem 30. Juni 2027 auch für Kleinst- und Kleinunternehmen.

Eine Verletzung von Pflichten aus der Entwaldungsverordnung ist zum einen mit spürbaren Sanktionen belegt. Diese können von Geldbußen über den Entzug von Genehmigungen bis hin zu strafrechtlichen Maßnahmen reichen. Zum anderen können betroffene Waren beschlagnahmt, zerstört oder gespendet werden; zudem werden Informationen über Verstöße und Sanktionen veröffentlicht.

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