Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) betrifft auch die Sozialwirtschaft: insbesondere Werkstätten, Inklusionsbetriebe und soziale Träger mit angeschlossenen Läden oder Onlineshops.
Ab dem 30. Dezember 2025 dürfen bestimmte Produkte nur noch dann in Verkehr gebracht oder gehandelt werden, wenn sie nachweislich nicht zur Entwaldung beigetragen haben und alle damit verbundenen Dokumentationspflichten vollständig erfüllt sind.
Produkte wie Kaffee, Kakao, Kautschuk, Palmöl, Soja, Rinder oder Holzwaren stehen im Fokus der EUDR. Diese sieben Rohstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse müssen entwaldungsfrei sein.
Was bedeutet entwaldungsfrei?
Ein Produkt gilt als entwaldungsfrei, wenn der verwendete Rohstoff nicht auf Flächen erzeugt wurde, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden und wenn die Produktion den gesetzlichen Vorgaben des Herkunftslandes entspricht. Unternehmen können die Entwaldungsfreiheit beispielsweise durch Zertifikate, Satellitenbilder oder Geolokalisierung nachweisen.
Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe erstmals auf den EU-Markt bringen, z. B. wenn eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung Kaffeebohnen aus Brasilien importiert, um diese zu rösten. Doch nicht nur die Einfuhr, auch der Handel oder die Weiterverarbeitung von betroffenen Rohstoffen und deren Erzeugnissen kann bestimmte Dokumentationspflichten auslösen.
Was ist jetzt zu tun?
Organisationen der Sozialwirtschaft sollten zeitnah prüfen, ob sie von der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betroffen sind. Dies gilt insbesondere, wenn im Rahmen der Geschäftstätigkeit (z. B. bei der Holzverarbeitung in einer Werkstatt oder der Weiterverarbeitung von Kaffee und Kakao) mit einem der sieben betroffenen Rohstoffe oder deren Erzeugnissen gearbeitet wird . Bei Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Anforderungen oder der rechtlichen Einordnung ist es ratsam, frühzeitig fachkundige Beratung hinzuzuziehen.
Warum das wichtig ist:
Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der EUDR ist unter Umständen sehr knapp. Nach dem aktuellen Vorschlag der EU-Kommission (Stand: 21.10.2025) soll die EUDR für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2025 gelten. Kleine und Kleinstunternehmen fallen erst ab dem 30. Dezember 2026 unter die Regelungen. Als Kleinunternehmen gelten Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter 10 Millionen Euro.
Die EUDR ist mehr als eine regulatorische Pflicht: sie ist ein Aufruf zu nachhaltigem Wirtschaften. Soziale Einrichtungen sollten frühzeitig Strukturen für ein verantwortungsvolles Beschaffungswesen schaffen, um die Anforderungen systematisch und dauerhaft zu erfüllen. Gleichzeitig können sie so ihre Lieferketten resilient gegenüber regulatorischen Änderungen und globalen Trends aufstellen.
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