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Fehlerkultur – was tun, wenn die Steuererklärung falsch ist?

Wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist

Im kommunalen und kirchlichen Bereich treffen häufig komplexe Verwaltungsstrukturen auf komplizierte steuerliche Regelungen, die zunehmend vielschichtiger werden. Dieses Zusammenspiel stellt die handelnden Personen regelmäßig vor immense Herausforderungen im Hinblick auf eine richtige und rechtzeitige Steuerdeklaration. Auch die Neuordnung der Umsatzbesteuerung durch § 2b UStG ruft weitere Abgrenzungsfragen auf den Plan. Insbesondere im Zuge der Umsetzung des § 2b UStG werden nicht selten auch Sachverhalte identifiziert, die bereits nach alter Rechtslage steuerpflichtig gewesen wären.

Gewiss lassen sich Fehler nie ganz vermeiden, doch umso wichtiger ist es den Überblick zu behalten und nach Möglichkeit personenbezogene und vermögensrechtliche Restriktionen zu vermeiden. Steuerliche Fehleinschätzungen bzw. die halbherzige Wahrnehmung von steuerlichen Pflichten können drastische Folgen haben.

Von der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens bei den gesetzlichen Vertretern wird auch im Bereich von Kirche und Kommune immer häufiger Gebrauch gemacht. Grundsätzlich können im Fall unrichtiger Steuerdeklaration zwei Wege aus dieser Misere führen. Zum einen kann ein Tax Compliance Management System (TCMS)  zur Vermeidung von Fehler beitragen. Gleichzeitig erkennt die Finanzverwaltung die Implementierung eines TCMS als Indiz gegen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung an. Auf der anderen Seite kann auch eine wirksame Selbstanzeige zur Strafbefreiung führen. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Fehleinschätzung (noch) kein TCMS bestand.

Voraussetzung und Wirkung einer Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige kommt nur dann in Betracht, wenn das steuerliche Fehlverhalten bisher nicht seitens der Finanzverwaltung aufgedeckt wurde. Damit eine Selbstanzeige wirksam ist und strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen u. a. sämtliche bisher nicht erklärten Einkünfte in vollem Umfang nacherklärt werden. Außerdem muss die „hinterzogene“ Steuer nebst Zinsen nachentrichtet worden sein.

Die Selbstanzeige ist nicht formbedürftig und muss somit auch nicht als solche bezeichnet werden. Daher kann die Ausgestaltung einer Nacherklärung als Selbstanzeige auch in den Fällen sinnvoll sein, in denen noch unklar ist, ob es sich tatsächlich um eine Steuerhinterziehung handelt. Wichtig ist darüber hinaus, dass eine Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung nur gegenüber demjenigen entfaltet, der sie eingereicht hat.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass steuerliche Sachverhalte nicht nur für die Zukunft, sondern auch mit Blick auf die Vergangenheit zu bewerten sind. Insbesondere die Umsetzung von § 2b UStG gibt Anlass zur Überprüfung der bisherigen steuerlichen Würdigung. Sollten in diesem Zusammenhang Fehler auffallen, ist eine zeitnahe Nacherklärung ggf. in Verbindung mit einer Selbstanzeige erforderlich. Mit Blick auf die Zukunft kann vor allem ein individuelles TCMS zur Vermeidung von Fehlern beitragen.

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