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Finanzierung der Gesundheitsreform

Referentenentwurf konkretisiert Fördervoraussetzungen

Unter Mitwirkung des Bundesrats beschloss der Bundestag Ende 2024 ein umfassendes Krankenhausreformpaket, dessen finanzielles Kernstück ein für die Jahre 2026 bis 2035 beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angelegter Transformationsfonds ist. Einschließlich des Eigenanteils der Länder umfasst der Transformationsfonds während der Laufzeit ein Volumen von insgesamt 50 Milliarden Euro. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Umstrukturierung der deutschen Krankenhauslandschaft.

Aus dem Transformationsfonds können unterschiedliche Vorhaben zugelassener Krankenhäuser gefördert werden:

  • Standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, einschließlich der Angleichung der digitalen Infrastruktur
  • Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
  • Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen
  • Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken
  • wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen
  • Bildung integrierter Notfallstrukturen
  • Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses
  • Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten

Letztlich können Fördermittel auch zur Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden.

Mit dem Referentenentwurf vom 15.01.2025 zur Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV) liegt nun ein Regelungskonzept insbesondere zur Förderfähigkeit, zum Verfahren der Zuteilung der Fördermittel, der Nachweisführung und Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel vor.

Die Antragstellung wird durch die Länder über ein elektronisches Verwaltungsportal erfolgen. Neben einer Beschreibung des Vorhabens oder Angaben zur voraussichtlichen Höhe der förderfähigen Kosten ist auch ein Nachweis über die Prüfung des Insolvenzrisikos in den Antrag aufzunehmen. Die Prüfung kann entweder durch das Land selbst oder durch ein Testat eines beauftragten Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Vorhabens ist dessen Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht und Beihilferecht der Europäischen Union. Eine entsprechende Bestätigung muss bereits im Antrag enthalten sein. Die Bestätigung des Landes kann nach dem Referentenentwurf auf der Grundlage einer Bestätigung eines Rechtsanwalts erfolgen, die der Krankenhausträger vorlegt. Durch den Transformationsfonds gefördert Fusionsvorhaben werden im Übrigen kartellrechtlich durch  Erleichterungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle flankiert. 

Eine Antragstellung der Länder gegenüber dem BAS ist bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2025, laut Referentenentwurf möglich.

Als CURACON-Verbund mit Spezialisierung im Gesundheitssektor bieten wir Krankenhausträgern eine umfassende Beratung aus einer Hand. Gerne unterstützen Sie unsere erfahrenen Experten der Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Unternehmens- und Rechtberatung bei der Planung förderfähiger Vorhaben, dem Prozess der Antragstellung bis hin zur erfolgreichen Umsetzung Ihres Projektes. Jetzt Kontakt aufnehmen!