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Freie Mitarbeiter

Abhängig beschäftigt?

Geklagt und zunächst vor dem SG Mannheim Recht bekommen hatten ein Physiotherapeut mit eigener privater Praxis und der Praxisinhaber einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis. Hier war der Physiotherapeut zusätzlich als „freier Mitarbeiter“ beschäftigt. Die Klage richtete sich gegen die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung, der Physiotherapeut sei abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.

Die durchgeführten Behandlungen in der mit mehreren Behandlungsräumen ausgestatteten Praxis wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielten. Konnten die Praxisinhaber die Behandlung nicht persönlich übernehmen, wurde die Behandlung den „freien Mitarbeitern“ abhängig von deren freier Zeitkapazität angeboten. Diese konnten dann mit den Patienten einen Termin vereinbarten, die ihren Wunschtherapeuten angeben konnten.

Der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung einer abhängigen Beschäftigung hielten der klagende Physiotherapeut und der Praxisinhaber entgegen, dass dieser seine Arbeitszeit selbst bestimmen und ihm angebotene Behandlungen von Patienten ohne Angabe von Gründen habe ablehnen können. Die Deutsche Rentenversicherung legte Berufung ein – mit Erfolg.

Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg könnten zwar auch Physiotherapeuten ihre Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbringen. Maßgeblich sei aber die konkrete Ausgestaltung und die Eingliederung in die Organisationsstruktur und Arbeitsabläufe der Gemeinschaftspraxis. Diese sah das LSG darin, dass der Physiotherapeut im Wesentlichen nur Patienten behandle, die ihm die Inhaber der Gemeinschaftspraxis zutrügen. Weder sei dieser auf dem Praxisschild aufgeführt, noch trete er werbend auf. Darüber hinaus nutze er die Ausstattung der Praxis, so spezielle Behandlungsräume, die Telefonanlage und die EDV-Ausstattung. Er verfüge außerdem nicht über eigene Behandlungsräume, die er jederzeit ohne Abstimmung mit den anderen in der Praxis tätigen Physiotherapeuten nutzen könne und darüber hinaus erfolge die Abrechnung der von ihm durchgeführten Behandlungen mit den Krankenkassen bzw. die Inrechnungstellung gegenüber Privatpatienten durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis und deren Abrechnungssystem.

Auch ein Unternehmerrisiko sei für den Physiotherapeuten nicht ersichtlich. Er habe weder die eigene Arbeitskraft noch eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Für seine Behandlungen erhielte er 70 % der von der Praxis abgerechneten Vergütungen und auch das Risiko nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil Behandlungsmöglichkeiten anderweitig vergeben werden, treffe jeden Arbeitnehmer auf Abruf oder mit Zeitverträgen der nach Stunden bezahlt wird. Auch nennenswerte Betriebsmittel wurden nicht eingesetzt und Kosten für den Unterhalt seines KfZ seien ebenfalls kein unternehmerisches Risiko, denn diese würden auch regelmäßig von Beschäftigten zur Erreichung des Arbeitsplatzes unterhalten.

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