Auch nach dem Ende der Pandemie wirkt die CoronatestVO nach.
Erst am 07.11.2024 hat das Sozialgericht Duisburg (Az: S 38 P 47/24) bestätigt, dass in § 7 Abs. 3 Buchst. a der Testverordnung i. V. m. § 150 Abs. 2-5 SGB IX keine wirksame materiell-rechtliche Ausschlussfrist enthalten ist, sodass auch die Kosten für selbstbeschaffte Coronatests, die bis Februar 2023 entstanden waren, noch nach dem 31.03.2023 geltend gemacht werden konnten und eine Zahlungspflicht der Pflegekassen bestand.
In dem Verfahren wurden von einer Pflegeeinrichtung Ansprüche auf Erstattung der Sachkosten für die selbst beschafften Antigen-Tests nach § 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) in Verbindung mit § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI geltend gemacht.
Insbesondere wird in der Entscheidung betont, dass eine solche Ausschlussfrist auch nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 150 Abs. 3 SGB XI getragen wird und einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeutet. Durch den Ausschluss des gesetzlich gewährten materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs würde der Umfang der Rechtssetzungsermächtigung § 150 Abs. 3 S. 1 SGB XI zur Überzeugung des Gerichts überschritten (so auch: SG Augsburg, Urteil vom 02.06.2022, Rn 39). Das Sozialgericht Duisburg führte aus, dass dort eine Ermächtigung für eine materiell-rechtlchen Ausschlussfrist dort nicht angeordnet ist.
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