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Fristverlängerung bei Kassenumstellung

Aufrüstung von Kassen mit TSE

Hintergrund der Kassenumstellung

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen wurde § 146a AO eingeführt. Dieser sieht vor, dass elektronische Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) ausgestattet sein müssen. Diese Frist wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits bis zum 30. September 2020 verlängert, weil die geforderten Sicherheitsausstattungen am Markt nicht flächendeckend erhältlich waren.

Weitergehende Fristverlängerung in vielen Bundesländern

Vor dem Hintergrund der steuerlichen Corona-Maßnahmen, insbesondere der Senkung der Umsatzsteuer und der fortbestehenden Schwierigkeiten bei der Implementierung der TSE, haben sich zahlreiche Bundesländer zu weiteren Erleichterungen entschieden. Diese Erleichterungen sind an bestimmte – zum Teil bundeslandspezifische – Voraussetzungen geknüpft und führen dazu, dass fehlende TSE bis längstens zum 31. März 2021 nicht beanstandet werden. Diese Nichtbeanstandungsregelungen kommen jedoch nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Aufrüstung mit TSE nicht möglich war und die Umrüstung bereits verbindlich bestellt wurde. Ein Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die entsprechenden Nachweise sollten jedoch sorgfältig aufbewahrt werden.

Sollte es in Ihrem Bundesland keine Fristverlängerung geben oder Sie aus anderen als den dort genannten Gründen nicht in der Lage sein, die Kassenumstellung fristgerecht durchzuführen, können individuelle Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden. Dazu beraten wir Sie gerne.

Die Regelungen der einzelnen Bundesländer

Entscheidend für die Anwendung der Fristverlängerungen sind die Regelungen der einzelnen Bundesländer, die wir nachfolgend als Link-Liste für Sie zusammengestellt haben:

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