Neuigkeiten

Geänderte Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Änderungen zu den E-Rechnungen

Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer dazu verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Die E-Rechnungen müssen von Unternehmern zur Inanspruchnahme der Vorsteuer geprüft werden. 

1. Was ist eine E‑Rechnung?

Die E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung

  • muss entweder der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.4.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 v. 6.5.2014, 1) entsprechen (§ 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UStG) oder

  • kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass das verwendete Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglicht, das der EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist (vgl. § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG).

Die Echtheit der Herkunft der E-Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der E-Rechnung müssen gewährleistet werden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 UStG). Lesbarkeit bedeutet für die E-Rechnung, dass der strukturierte Datensatz der E-Rechnung maschinell auswertbar sein muss. Demgegenüber ist die Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments für die E-Rechnung nicht erforderlich. Die Übermittlung eines menschenlesbaren Dokuments (z.B. durch ein hybrides Format) ist somit für der Ersteller von E-Rechnungen optional (BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Rn. 6).

2. Empfang von E-Rechnungen 

Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Von der Verpflichtung zur Ermöglichung des Empfangs von E-Rechnungen gibt es, auch bspw. für steuerbegünstigte Körperschaften oder Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG, keine Ausnahmen. Die Verpflichtung zur Schaffung der Ermöglichung zum Empfang von E-Rechnungen kann durch ein E-Mail-Postfach erfüllt werden (A 14.1 Abs. 5 UStAE).

3. Möglichkeit des Vorsteueranspruches aus E-Rechnungen

Der Vorsteueranspruch von Unternehmern setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG grds. das Vorliegen einer nach §§14, 14a UStG ordnungsgemäßen Rechnung voraus. 

Sofern der Rechnungsersteller nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet ist oder freiwillig eine E-Rechnung ausstellt, erfüllt nur eine E-Rechnung die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG. Damit berechtigt in diesen Fällen grds. nur eine E-Rechnung Unternehmer zum Vorsteueranspruch (BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Rn. 56). Nur in Ausnahmefällen kann ggf. unter strengen Nachweispflichten für das vorsteuerbegehrende Unternehmen mit potentiell hohem Beratungsaufwand auch aus Rechnungen, die keine E-Rechnung sind, Vorsteuer geltend gemacht werden (BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Rn. 58).

4. Prüfpflicht zum Vorsteueranspruch auch für E-Rechnungen

Unternehmer die Vorsteuer begehren, müssen Rechnungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. 

Die Prüfung der technischen Vollständigkeit und Richtigkeit kann für E-Rechnungen unter anderem über Validierungsanwendungen erfolgen. Die Nutzung geeigneter Validierungsanwendungen stellt sicher, dass E-Rechnungen dem richtigen Format und Geschäftsregeln entsprechen (A 15.2a Abs. 6 Satz 1 UStAE). Neben der Prüfung der technischen Vollständigkeit und Richtigkeit bleibt aber weiterhin auch die Prüfung der inhaltlichen Vollständigkeit und Richtigkeit für den Vorsteueranspruch unerlässlich (BMF-Schreiben v. 15.10.2025, Rn. 35a).

Die technische sowie inhaltliche Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von E-Rechnungen ist zur Sicherung des Vorsteueranspruches aufzubewahren.

5. Handlungsempfehlung

Viele Unternehmer in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sind im Rahmen der für sie geltenden Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 UStG aufgrund der Übergangsregelung der E-Rechnung nach § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG erst ab dem 1. Januar 2028 grds. zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet. Ungeachtet der eigenen Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen müssen Unternehmer zur Begründung des Vorsteueranspruches E-Rechnungen empfangen und prüfen. Zur Sicherung des Vorsteueranspruches aus E-Rechnungen sollten Unternehmer feste Prozesse zur E-Rechnung, vom Empfang der E-Rechnung bis zur Aufbewahrung der Prüfung der E-Rechnung, einrichten sowie für Prüfungen durch das Finanzamt festhalten. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einrichtung sowie Überprüfung von Prozessen zur E-Rechnung. Kommen Sie gerne auf uns zu!