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Gemeinnützige Satzungen im Fokus des BFH

Formelle Anforderungen an den Grundsatz der Vermögensbindung

Die Satzung ist das rechtliche und organisatorische Fundament jeder steuerbegünstigten Organisation. Sie entscheidet darüber, ob das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkennt und ob diese Anerkennung Bestand hat. Zwei aktuelle BFH-Urteile vom 20. November 2025 (V R 27/23 und V R 10/24) zeigen: Wer seine gemeinnützige Satzung und die Vermögensbindung nicht sauber regelt, riskiert schlimmstenfalls den (rückwirkenden) Entzug der Gemeinnützigkeit. 

Was hat der BFH entschieden?

Im Verfahren V R 27/23 befasst sich der BFH mit formellen Fehlern in einer Satzung und deren Auswirkungen auf die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Besonders im Blick steht dabei die korrekte Abbildung der satzungsmäßigen Vermögensbindung. Im Urteilsfall wurde die Vermögensbindungsklausel zunächst (möglicherweise versehentlich) ersatzlos gestrichen. Erst 16 Monate später wurde dieser formelle Mangel korrigiert und die Satzung erneut angepasst. 

In seinem Urteil stellt der BFH klar: Ändert eine Körperschaft ihre Satzung so, dass die Vermögensbindungsklausel wegfällt oder nicht mehr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO entspricht, löst dies grundsätzlich eine rückwirkende Nachversteuerung von bis zu zehn Jahren aus – auch wenn faktisch keinerlei Mittel „falsch“ verwendet wurden. Die Vermögensbindung wird damit zum zentralen Prüfstein der gemeinnützigen Satzung. 

Im Verfahren V R 10/24 konkretisiert der BFH die Anforderungen an die Vermögensbindung in der Satzung. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Zweckwegfall verwendet werden soll, in der Satzung so genau beschrieben ist, dass anhand der Satzung geprüft werden kann, ob dieser Zweck steuerbegünstigt ist. 

Die gemeinnützige Satzung muss eindeutig festlegen, an welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder an welche andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen in einem solchen Fall fällt oder zu welchen konkreten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken es zu verwenden ist. 

Besonders gefährlich sind Satzungsänderungen, bei denen die Vermögensbindung abgeschwächt wird, z. B. durch unbestimmte Formulierungen oder den Wegfall klarer Regelungen zur Verwendung des Vermögens im Auflösungsfall. Die Folgen sind – wie im ersten Urteil – gravierend. Es droht eine Nachversteuerung von bis zu zehn Jahren. 

Was sollten Sie jetzt tun? 

Die beiden BFH-Urteile machen deutlich: Die Gemeinnützigkeit beginnt in der Satzung. 

Ihre gemeinnützige Satzung sollte konsequent an den Vorgaben der AO und der BFH-Rechtsprechung ausgerichtet sein. Die Vermögensbindungsklausel muss eindeutig, vollständig und überprüfbar formuliert sein. Geplante Satzungsänderungen sollten vorab steuerlich geprüft werden, um eine spätere Rücknahme der Gemeinnützigkeit und Nachversteuerungen zu vermeiden. 

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre gemeinnützige Satzung rechtssicher zu gestalten, kritische Formulierungen zu identifizieren und entwickeln konkrete Anpassungsvorschläge. Kommen Sie dazu gerne auf uns zu!