Grundlagen der erweiterten Kürzung
Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zielt darauf ab, Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, von der Gewerbesteuer zu befreien. Grundsätzlich begründet die bloße Vermietungstätigkeit keinen Gewerbebetrieb und unterliegt somit auch nicht der Gewerbesteuerpflicht. Allerdings sind Vermieter, die in Form einer GmbH organisiert sind, schon durch ihre Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Gleiches gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften in der Form einer GmbH & Co. KG.
Die erweiterte Kürzung soll eine Gleichstellung mit der privaten Vermögensverwaltung erreichen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Allerdings ist die Anwendung an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Begünstigt sind die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz. Darüberhinausgehende Tätigkeiten sind entweder begünstigungsschädlich und führen zur Versagung der Vergünstigung in vollem Umfang oder erlaubt, aber unterliegen nicht der Begünstigung.
Die Problematik der Betriebsvorrichtungen
Ein kritischer Punkt bei der Anwendung der erweiterten Kürzung ist der Umgang mit Betriebsvorrichtungen. Diese gelten steuerrechtlich nicht als Grundbesitz, sondern als bewegliche Wirtschaftsgüter. Ihre Mitvermietung kann daher die Anwendung der erweiterten Kürzung gefährden.
Die Unterscheidung zwischen Grundstücksbestandteilen und Betriebsvorrichtungen ist oft schwierig:
- Gebäudeteile und Gebäudebestandteile zählen zum Grundbesitz
- Anlagen, die speziell auf die Bedürfnisse eines Gewerbebetriebs zugeschnitten sind, gelten als Betriebsvorrichtungen
Beispiele für Betriebsvorrichtungen sind: Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen. Lastenaufzüge haben grundsätzlich eine betriebliche Funktion und sind daher Betriebsvorrichtung. Allerdings sind sie in der Regel als begünstigungsunschädlich anzusehen, da sie fest mit dem Grundstück verbunden sind und eine Vermietung ohne diese Anlagen wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich wäre. Gleiches gilt für Licht-, Heizungs- oder Wasserversorgungsanlagen.
Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich. Einnahmen dürfen maximal 5 % der Gesamteinnahmen aus der Grundstücksvermietung nicht überschreiten.
Problematisch waren in der Vergangenheit die Lieferung von Strom aus einem am Gebäude befindlichen Blockheizkraftwerk oder einer Photovoltaikanlage an die Mieter. Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) aus dem Jahr 2021 ist es nun möglich die erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen, wenn die Einnahmen nicht höher als 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erfordert eine genaue Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Der Umgang mit Betriebsvorrichtungen bleibt eine Herausforderung, die eine sorgfältige Planung und Umsetzung erfordert. Angesichts der finanziellen Tragweite ist es für betroffene Unternehmen ratsam, sich intensiv mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!