Viele NPOs arbeiten mit gGmbHs und anderen verbundenen Unternehmen. Entstehen dort Gewinne, die weitergeleitet werden sollen, stellt sich die Frage: Wie gelangt das Geld rechtssicher in die gemeinnützigen Projekte? Grundsätzlich stehen zwei Wege zur Verfügung – die Zuwendung und die Gewinnausschüttung. Beide sind gemeinnützigkeitsrechtlich als Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO zulässig, wenn die Empfängerin selbst steuerbegünstigt ist. Entscheidend ist dabei, welchen Weg die Satzung erlaubt und welche Formalien einzuhalten sind.
Die Zuwendung – Freigiebige Mittelübertragung zwischen gemeinnützigen Körperschaften
Unter einer Zuwendung versteht man die gezielte Weitergabe eigener Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft an eine andere Organisation, damit diese mit diesen Mitteln steuerbegünstigte Zwecke erfüllt. Die Mittel können dabei in Form von Geld, Sachleistungen, Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen fließen. Aus Sicht der gebenden Körperschaft handelt es sich um eine zulässige Art der Mittelverwendung. Sie bleibt selbst gemeinnützig, obwohl sie die Mittel weitergibt.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein gemeinnütziger Verein sammelt Spenden und leitet einen Teil davon an seine gemeinnützige Tochter-GmbH weiter, die diese zur Finanzierung von Integrationsprojekten nutzt. Die Gelder dienen damit unmittelbar dem Satzungszweck der Organisation.
Buchungstechnisch handelt es sich bei der Zuwendung um einen Aufwand bei der gebenden Körperschaft – sie ist damit ergebniswirksam. Für die Gemeinnützigkeit der gebenden Körperschaft ist entscheidend, dass die Empfängerin selbst steuerbegünstigt ist. Ob die Mittel beim Empfänger tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, ist für die gebende Körperschaft hingegen nicht maßgeblich – hier greift der gesetzliche Vertrauensschutz nach § 58a AO.
Der Vertrauensschutz nach § 58a AO – Auf den Nachweis kommt es an
§ 58a AO schützt die gebende Körperschaft: Sie darf darauf vertrauen, dass die Empfängerin steuerbegünstigt ist und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, wenn sie sich die Steuerbegünstigung der Empfängerin zum Zeitpunkt der Zuwendung nachweisen lässt. Als Nachweis genügt eine Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids (nicht älter als fünf Jahre) oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (nicht älter als drei Jahre). Eine Kopie – auch in elektronischer Form – ist ausreichend.
Entscheidend ist: Die gebende Körperschaft muss nicht sicherstellen, dass die Mittel beim Empfänger tatsächlich zweckentsprechend verwendet werden. Kommt es dort zu einer Mittelfehlverwendung, liegt das Problem bei der Empfängerkörperschaft – nicht bei der Geberin. Voraussetzung ist lediglich, dass die Geberin die Fehlverwendung nicht veranlasst hat und ihr die Unrichtigkeit des Nachweises nicht bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Die Gewinnausschüttung: Gesellschaftsrechtliche Mittelweitergabe
Eine Ausschüttung ist die Gewinnverteilung eines Unternehmens an seine Gesellschafter – zum Beispiel einer gGmbH an den gemeinnützigen Mutterverein. Buchungstechnisch handelt es sich um eine Gewinnverwendung, nicht um Aufwand – die Ausschüttung ist damit ertragsneutral.
Auch die Ausschüttung kann gemeinnützigkeitsrechtlich eine zulässige Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO darstellen. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung stellt ausdrücklich klar, dass Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft abweichend von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO unschädlich sind, wenn die Gesellschafter als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind.
Das Ausschüttungsverbot der Mustersatzung – und seine Ausnahmen
Hier liegt eine wichtige Besonderheit: Die steuerliche Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) schreibt für Kapitalgesellschaften vor, dass die Gesellschafter keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten dürfen. Dieses Ausschüttungsverbot ist der Regelfall im Gesellschaftsvertrag einer gGmbH.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung eröffnet jedoch eine wichtige Ausnahme: Körperschaften, deren Gesellschafter oder Mitglieder ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind, können auf diese Regelung der Mustersatzung verzichten und damit eine abweichende Satzungsregelung treffen, die Ausschüttungen an die gemeinnützigen Gesellschafter ausdrücklich erlaubt.
Selbst wenn in der Satzung ein grundsätzliches Ausschüttungsverbot besteht, ist eine Ausschüttung nicht von vornherein ausgeschlossen: Gesellschaftsrechtlich ist es anerkannt, dass durch einen satzungsdurchbrechenden Beschluss ausnahmsweise eine Gewinnausschüttung beschlossen werden kann, die von der Satzungsregelung abweicht. Ein solcher Beschluss muss einstimmig gefasst werden und entfaltet nur für den konkreten Einzelfall Wirkung – er ändert die Satzung nicht dauerhaft. Für NPO-Strukturen, in denen alle Gesellschafter gemeinnützig sind, kann dies ein pragmatischer Weg sein, wenn eine Satzungsanpassung (noch) nicht erfolgt ist.
Beide Wege können für NPOs echte „Finanzfluss-Verstärker“ sein – vorausgesetzt, Sie trennen sie sauber, fassen klare Beschlüsse und halten die Verwendung gut nach. Und wenn es bei steuerlichen, handels- oder gesellschaftsrechtlichen Fragen doch mal knifflig wird: Wir sind gerne an Ihrer Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!