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Große Pflegereform

Einschnitte für Träger befürchtet

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) markiert aus Sicht der Pflegeanbieter einen tiefgreifenden Systemwechsel. Ziel der Reform ist die finanzielle Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung bei gleichzeitig steigender Nachfrage, wachsendem Fachkräftemangel und erheblich zunehmendem Kostendruck.

Hintergrund der Reform ist eine strukturelle Schieflage: 

In Deutschland sind inzwischen über 6 Millionen Menschen pflegebedürftig, während zugleich für die kommenden Jahre Defizite der sozialen Pflegeversicherung in Milliardenhöhe prognostiziert werden – allein für 2027 wird ein Fehlbetrag von rund 7,6 Mrd. € erwartet.

Für Betreiber bedeutet dies jedoch weniger eine punktuelle Anpassung, sondern vielmehr eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen und strukturellen Rahmenbedingungen.

Kern der Reform ist die Umstellung von einer bislang kleinteiligen Leistungslogik hin zu einem Budgetsystem. Künftig sollen zentrale Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Entlastungsbeträge in wenigen, flexibel nutzbaren Budgets gebündelt werden. Geplant sind unter anderem ein Sachleistungsbudget (z. B. bis zu rund 2.529 € monatlich in Pflegegrad 5) sowie ein Entlastungsbudget (bis zu rund 1.079 € monatlich in Pflegegrad 5). 

Für Träger führt dies zu einer deutlichen Verschiebung der Geschäftsmodelle: statt klar definierter Einzelleistungen treten stärker bedarfsorientierte und kombinierbare Versorgungsangebote in den Vordergrund.

Parallel dazu verfolgt der Entwurf eine klare Strategie der Ambulantisierung. Die Versorgung soll verstärkt im häuslichen Umfeld stattfinden, ergänzt durch sozialraumorientierte Angebote und niedrigschwellige Unterstützungsleistungen. Für stationäre Einrichtungen bedeutet dies einen steigenden Anpassungsdruck.

Von besonderer Relevanz für stationäre Anbieter ist die geplante Änderung der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI. Der Entwurf sieht vor, die bisherige Staffelung der Zuschläge zeitlich zu strecken. Der maximale Zuschlag zur Eigenanteilsgestaltung im Pflegeheim würde künftig erst deutlich später erreicht werden, nämlich erst nach rund 54 Monaten statt wie bisher nach 36 Monaten. Damit verlängert sich die Phase, in der Bewohner einen höheren Eigenanteil tragen müssen. Für Einrichtungen bedeutet dies mittelbar ein erhöhtes Auslastungsrisiko sowie potenziell steigende Beratungsanforderungen gegenüber Bewohnern und Angehörigen, da die finanzielle Belastung transparenter erklärt und aufgefangen werden muss.

Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Entwurf insgesamt durch eine deutliche Begrenzung der Ausgabenentwicklung geprägt. Die geplanten Budgets setzen faktisch Obergrenzen für Leistungen und damit auch für die Erlösentwicklung der Anbieter. Gleichzeitig bleiben die Kosten, insbesondere im Personalbereich, strukturell hoch und steigen weiter an.

Ein besonders kritischer Punkt ist die vorgesehene Aussetzung der Tariftreueregelung. Diese soll ab 2027 für mehrere Jahre gelten und führt dazu, dass tarifliche Personalkosten nicht mehr automatisch als wirtschaftlich anerkannt werden. Gleichzeitig bleiben bestehende Vergütungen geschützt und dürfen nicht abgesenkt werden. 

Für Pflegeanbieter bedeutet dies eine strukturelle Schere: Personalkosten steigen weiter, während deren Refinanzierung zunehmend begrenzt und verhandlungsabhängig wird.

Insgesamt führt der Entwurf zu einer spürbaren Verschiebung der Risiken innerhalb des Systems. Während die Pflegeversicherung durch Budgetierung und Begrenzung von Leistungssteigerungen stabilisiert werden soll, verlagert sich das wirtschaftliche Risiko stärker auf die Leistungserbringer. 

Für Betreiber bedeutet dies eine erhöhte Unsicherheit in der wirtschaftlichen Planung sowie eine wachsende Bedeutung professioneller Pflegesatzverhandlungen und strategischer Steuerung.

Konkret soll die Tariftreue ab 2027 für mehrere Jahre ausgesetzt werden. Damit entfällt sowohl die Verpflichtung zur tariflichen Entlohnung als Zulassungsvoraussetzung als auch die automatische Anerkennung entsprechender Personalkosten gegenüber den Kostenträgern. Gleichzeitig bleibt jedoch ein entscheidender Schutz bestehen: Die zum Stichtag gezahlten Löhne dürfen nicht abgesenkt werden. Preis- bzw. Vergütungssteigerungen werden zudem künftig gedeckelt, sodass steigende Personalkosten nicht mehr unbeschränkt weitergegeben werden können.

Für Pflegeanbieter ist dabei vor allem ein Aspekt zentral: Die Aussetzung bedeutet keine echte Befreiung von tariflichen Verpflichtungen. Viele Einrichtungen – insbesondere große Träger und gemeinnützige Anbieter – sind weiterhin arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich gebunden und müssen entsprechende Entgelterhöhungen umsetzen. Gleichzeitig entfällt jedoch die bisher verlässliche Refinanzierung dieser Kosten durch die Pflegekassen. Daraus ergibt sich eine strukturelle Schieflage zwischen Kostenentwicklung und Erlössituation.

In der Praxis führt dies zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Herausfoderungen. Jetzt Kontakt aufnehmen!

 

Aktualisierung (14.07.2026): 

Die Kabinetts-Entscheidung ist aktuell auf Ende Juli 2026 verschoben worden. Wir halten Sie natürlich weiterhin auf dem Laufenden. 

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