Nach mehreren Insolvenzen in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft zeigt sich: Aufsichtsräte stehen in der Krise nicht „am Spielfeldrand“, sondern mitten im Haftungsrisiko.
1. Typische Krisen- und Haftungsszenarien
Viele Einrichtungen schreiben seit Jahren Verluste; die aktuelle Insolvenzwelle ist nur die „Spitze des Eisbergs“. Frühwarnsignale sind anhaltend negative Ergebnisse, Liquiditätsengpässe, Kreditkündigungen, erhebliche Steuernachforderungen, größere Prozessrisiken oder massive Kostensteigerungen bei stagnierenden Leistungen. Werden diese Signale nicht adressiert, drohen Insolvenznähe, Testatverweigerung sowie persönliche Haftung von Geschäftsleitung und – bei Aufsichtsversagen – auch von Aufsichtsräten.
2. Pflichten des Aufsichtsrats in der Krise
In der Krise gilt: Je ernster die Lage, desto enger die Kontrolle („abgestufte Überwachungspflicht“). Der Aufsichtsrat darf sich nicht auf Standardberichte verlassen, sondern muss seine Informationsrechte aktiv nutzen („Holschuld“). Dazu gehören insbesondere:
- Das Verlangen kurzfristiger Liquiditätsplanungen (mindestens 12–24 Monate) und tragfähiger Fortbestehensprognosen,
- die kritische Würdigung der Sanierungsfähigkeit, ggf. mit externer Beratung,
- das Drängen auf rechtzeitige Insolvenzantragstellung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Unterlässt der Aufsichtsrat trotz Krisenanzeichen Nachfragen oder Maßnahmen, droht Haftung wegen Verletzung seiner Überwachungs- und Interventionspflicht.
3. Lessons Learned aus Einrichtungsinsolvenzen
Erfolgreiche Eigenverwaltungen basieren auf früh erkannten Liquiditätsrisiken, klar strukturierten Sanierungsplänen (soziales, medizinisches, personelles, organisatorisches Zielbild) und entschlossenem Handeln von Geschäftsführung und Aufsichtsgremium. Verspätete Reaktionen, überzogene Bau- und Investitionsprojekte sowie unzureichende Analysen von Leistungsrückgängen haben Krisen dagegen häufig verschärft. Frühzeitige Nutzung von Restrukturierungsinstrumenten (z.B. StaRUG) gehört heute zu guter Governance.
4. Haftung einzeln und kollektiv
Jedes Aufsichtsratsmitglied haftet persönlich, wenn es seine Überwachungs- und Informationspflichten verletzt; ein kollektiver Beschluss schützt nicht, wenn das einzelne Mitglied erkennbar pflichtwidrig mitgestimmt oder geschwiegen hat. Gewährt der Aufsichtsrat Entlastung, obwohl haftungsrelevante Vorgänge erkennbar waren, kann er selbst regresspflichtig werden. Gleiches gilt, wenn gebotene Maßnahmen – etwa die Abberufung der Geschäftsleitung – unterbleiben.
Zentral ist eine belastbare Dokumentation: Nur wer Informationsbeschaffung, kritische Fragen, abweichende Voten und Beschlüsse nachvollziehbar festhält, kann im Haftungsfall seine pflichtgemäße Amtsausübung belegen.
5. Vorgehen bei erkannten Pflichtverletzungen
Stellt der Aufsichtsrat mögliche Pflichtverstöße der Geschäftsleitung fest, sollte er:
- den Sachverhalt vollständig aufklären (Berichte, Gutachten, externe Expertise),
- die Geschäftsleitung förmlich anhören und Stellungnahmen einholen,
- geeignete Maßnahmen beschließen: Weisungen, Einschränkung von Befugnissen, ggf. Abberufung;
- zugleich die rechtzeitige Prüfung von Insolvenzantrags- und StaRUG-Pflichten sicherstellen,
- eigene Haftungsrisiken (D&O-Versicherung, unabhängige Rechtsberatung) prüfen und
- alles lückenlos dokumentieren.
Bei Fragen zu Haftungsrisiken, zum Umgang mit möglichen Pflichtverletzungen oder zu Entscheidungsprozessen im Aufsichtsrat unterstützen wir Sie gerne – präventiv ebenso wie in herausfordernden Situationen. Jetzt Kontakt aufnehmen!