Erweiterung der haftungsrechtlichen Erleichterungen für ehrenamtlich tätige Organmitglieder des Vereins beabsichtigt
Der Bundesrat (BR) hat am 27.09.2024 den Gesetzentwurf über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit (BR-Drucks. 314/24) in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Aktuelle Rechtslage
Gemäß §§ 31a f. BGB haften die Organmitglieder des Vereins nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich € 840,00 nicht übersteigt. Über § 84a Abs. 3 S. 1 BGB gilt diese Haftungsbeschränkung auch zugunsten Organmitglieder der Stiftung, sofern nicht die Satzung die Anwendbarkeit des § 31a BGB ausschließt.
Auch im Falle einer ehrenamtlichen Übernahme einer Organfunktion sind die ehrenamtlich tätigen Organmitglieder des Vereins (und der Stiftung) einer Haftungsgefahr ausgesetzt. Mit Blick auf diese Haftungsgefahr, die eine persönliche Haftung der Organmitglieder zur Folge haben kann, wird der aktuell gültige Haftungsfreibetrag von € 840,00 p.a. zum Teil für deutlich zu niedrig empfunden.
Geplante Gesetzesänderung
Der Gesetzentwurf über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit, der auf eine Initiative der bayerischen Landesregierung vom 25.06.2024 zurückgeht, sieht eine Erhöhung des Haftungsfreibetrags von bisher € 840,00 € auf € 3.000,00 vor. Der erhöhte Haftungsfreibetrag orientiert sich an dem sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG und soll keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung der Besteuerung von Entschädigungszahlungen nach dem Einkommensteuergesetz haben. Die Vergütung, die den Haftungsfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreitet, soll somit künftig nicht mehr nach § 3 Nr. 26a EStG, sondern nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein. Durch diese Änderung soll ein angemessener Ausgleich der Interessen der Vereine und der ehrenamtlich Engagierten erfolgen. Im Hinblick auf den zugrunde gelegten Überleitungsfreibetrag in Höhe von derzeit € 3.000,00 wurde vom Bundesrat bereits eine Erhöhung auf € 3.300,00 gefordert. Ob die diskutierte Anhebung des Überleiterfreibetrags den Haftungsfreibetrag für ehrenamtliche Vereinsmitglieder beeinflussen wird, ist derzeit noch unklar.
Prognose
Der Vorschlag der bayrischen Landesregierung zur Erweiterung der haftungsrechtlichen Erleichterungen für ehrenamtlich tätige Organmitglieder eines Vereins könnte eine positive Wende bringen: Er birgt das Potenzial, mehr Menschen für ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen zu begeistern. Dies wäre eine willkommene Lösung für die aktuellen Herausforderungen, geeignete Kandidaten für ehrenamtliche Positionen zu finden. Die Initiative könnte somit den Weg ebnen, um die Lücken in der ehrenamtlichen Besetzung effektiv zu schließen und das Vereinsleben nachhaltig zu stärken.
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