Neuigkeiten

Handlungssicherheit bei der Umsetzung des § 2b UStG?

Instrument der verbindlichen Auskunft für die öffentliche Hand

Die Veränderungen, die der § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) für öffentliche Einrichtungen mit sich bringt, sind substantiell. Trotz vermehrter Verwaltungsanweisungen bleiben auf Seiten der Einrichtungen viele Fragen zu Einzelsachverhalten offen, weshalb ein höheres Maß an Rechtsicherheit gefordert wird. Der Gesetzgeber ist jedoch bedauerlicherweise dem Vorschlag zur Einführung einer umsatzsteuerlichen Anrufungsauskunft für Abgrenzungsfragen zum § 2b UStG nicht gefolgt. Somit bleibt weiterhin nur das Instrument einer verbindlichen Auskunft, um im Vorfeld die gewünschte Rechtsicherheit zu erhalten.

Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn ein bestimmter, ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt vorliegt.

Hierzu zählen allerdings – so das BMF mit Schreiben vom 3. April 2020 – auch Dauersachverhalte, die aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung (wie z.B. § 2b UStG) nur dann unverändert fortgeführt werden sollen, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten.

Um glaubhaft zu machen, dass ein Dauersachverhalt bei wesentlichen negativen Steuerfolgen aufgegeben werde, ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft tatsächlich in Erwägung gezogen wird. Es sollten also bereits im Voraus Überlegungen angestellt werden, welche organisatorischen Veränderungen im Falle einer Steuerpflicht vorgenommen werden können und diese entsprechend auch dokumentiert werden. Dies ist insbesondere relevant für Leistungen von

  • Zweckverbänden,
  • Anstalten öffentlichen Rechts oder
  • Kommunalunternehmen,

die nach § 2b Abs. 1 UStG aufgrund der Wettbewerbsrelevanz zukünftig steuerpflichtig werden.

Das BMF hat mit seinem o.g. Schreiben den Anwendungsbereich für die Fragen betreffend § 2b UStG sachgerecht geöffnet. Inwieweit in der Praxis das alleinige Mittel der verbindlichen Auskunft zur gewünschten Handlungs- und Rechtsicherheit – unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeitschiene – führen wird, ist unseres Erachtens fraglich. Zum Einen sind die Finanzämter dazu angehalten, bei Anträgen auf verbindliche Auskunft zu grundlegenden Anwendungsfragen zu § 2b UStG, regelmäßig die Oberfinanzdirektion einzuschalten. So soll sichergestellt werden, dass einheitliche Auskünfte gegeben und häufig auftretende Fragen identifiziert werden. Ein entsprechender Zeitverzug in der Bearbeitung der Anfragen ist daher zu erwarten. Zum Anderen werden verbindliche Auskünfte regelmäßig nicht erteilt, wenn zu einer grundlegend geänderten Rechtslage in absehbarer Zeit eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist (vgl. Nr. 3.5.4 Satz 2 des AEAO zu § 89).

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf? Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Vorhaben. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen im Bereich § 2b UStG. Mehr erfahren!