Das Heilmittelwerberecht ist längst kein Nischenthema mehr, sondern tägliche Compliance‑Aufgabe für Praxen, Kliniken und MVZ. Insbesondere Social‑Media‑Auftritte, Online‑Sprechstunden und die Außendarstellung als „Spezialist:in“ geraten zunehmend in den Fokus der Gerichte.
1. Ästhetische Eingriffe und Social Media.
Den Auftakt machte das OLG Hamm: Mit Urteil vom 29.08.2024 hat das Gericht entschieden, dass Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auch für Unterspritzungen mit Hyaluronsäure und Botox unzulässig ist, wenn es sich um medizinisch nicht notwendige ästhetische Eingriffe handelt. Das OLG Hamm ordnete diese Behandlungen als operative plastisch‑chirurgische Eingriffe im Sinne des § 11 HWG ein und begründete dies mit dem Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes: Patientinnen und Patienten sollen nicht durch suggestive Bildwelten zu risikobehafteten, aber medizinisch nicht indizierten Eingriffen verleitet werden.
Der BGH hat anschließend im Verfahren um „Dr. Rick und Dr. Nick“ die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt: Auch minimalinvasive Hyaluron- und Botox‑Behandlungen fallen unter das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern nach § 11 HWG.
Das OLG Frankfurt hat diese Linie für Social Media weiter konkretisiert: Im „Höckernasen“-Fall untersagte es einer Fachärztin, den Verlauf einer rein kosmetischen Nasenkorrektur als Instagram‑Stories zu posten. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur klassische Vorher-Nachher-Fotos erfasst sind, sondern jede vergleichende Darstellung des Körperbildes rund um den Eingriff, also auch Story‑Sequenzen, sofern der Eingriff medizinisch nicht notwendig ist.
Für ärztliche Social-Media-Kanäle bedeutet das: Werbliche Vorher-Nachher-Bilder gleich in welcher Darstellungsform sind bei rein ästhetischen Maßnahmen gegenüber Laien heilmittelwerberechtlich untersagt.
2. Titel und Kompetenzversprechen.
Das Landgericht Koblenz hat einen Arzt wegen unzulässiger Werbung mit nichtexistierenden Facharztbezeichnungen verurteilt. Das Gericht stellt klar, dass Facharzttitel nur verwendet werden dürfen, wenn sie tatsächlich in der Weiterbildungsordnung anerkannt sind. Fantasie‑Bezeichnungen oder überzogene Kompetenzbehauptungen sind wettbewerbswidrig und untergraben das Vertrauen in ärztliche Werbung. Dies betrifft nicht nur Praxiswebsites, sondern ebenso Google‑Profile und Social‑Media‑Auftritte.
3. Telemedizin und Fernbehandlung.
Im selben Koblenzer Verfahren und in einer Entscheidung des OLG Hamburg zur Online‑Rezeptausstellung wurden Werbeaussagen zu Fernbehandlungen beanstandet. Beide Gerichte sehen einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen nach § 9 HWG, wenn umfassende Diagnosen, Therapien oder Folgerezepte ohne hinreichenden persönlichen Kontakt beworben werden, obwohl nach den fachlichen Standards ein Präsenzkontakt erforderlich ist.
Für telemedizinische Angebote heißt das: Werben lässt sich nur dort, wo nachweislich ein persönlicher Arzt‑Patienten‑Kontakt medizinisch nicht nötig ist; pauschale Versprechen sind hoch riskant.
4. Fazit
Marketing und Außendarstellung sollten insbesondere im Bereich Ästhetik, Titelverwendung und Telemedizin systematisch unter heilmittelwerbe- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden.
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