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Hinweisgeberschutz in kirchlichen Einrichtungen

Risiko von Bußgeldern steigt

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gewährt seit 02.07.2023 Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße wahrnehmen, ein Wahlrecht. Sie können die für Rechtsträger mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtend einzurichtende interne Meldestelle und/oder die zuständigen externen Meldestellen einschalten – etwa die beim Bundesamt für Justiz. Das gilt auch für kirchliche Beschäftigungsgeber und kann mit bestehenden Meldeverfahren in Konflikt geraten.

Für eine zulässige Meldung genügen schon begründete Verdachtsmomente im Hinblick auf Verstöße im Sinne des HinSchG. Das umfasst auch Verstöße, die strafbewehrt sind. 

Kirchliche Einrichtungen haben vielfach vor Jahren bereits Meldeverfahren eingerichtet – insbesondere zum Thema Missbrauch. Missbrauchsfälle betreffen immer strafrechtlich relevantes Verhalten. Damit sind diese Fälle vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasst.

Wie ist also die interne Meldestelle mit den bestehenden Melde- und vor allem Bearbeitungsverfahren vereinbar? Das HinSchG gibt nämlich konkret vor, wie die interne Meldestelle auszugestalten ist, mit Meldungen umzugehen hat und welche Folgemaßnahmen zu ergreifen sind. 

Zudem nimmt die Durchsetzung der Bußgeldvorschriften des HinSchG Fahrt auf. Untersagt ist neben dem Behindern von Meldungen z. B. keine interne Meldestelle einzurichten oder zu betreiben und/oder Repressalien gegen hinweisgebende Personen zu ergreifen. 

Die individuellen Bußgelder reichen bis 50.000 € und können auch auf den dahinterstehenden Rechtsträger mit bis zu 500.000 € durchwirken. In NRW z. B. ist die Zuständigkeit per Verordnung vom 24.09.2024 bereits den entsprechenden Staatsanwaltschaften übertragen worden. 

Gerade für kirchliche Einrichtungen bedarf es also eines sinnvollen und rechtskonformen Nebeneinanders oder auch der Kombination bestehender Meldeverfahren mit einer internen Meldestelle – gerade im sensiblen Bereich von Missbrauchsfällen. Das erfordert eine sorgfältige und fachgerechte Abstimmung. Außerdem ist mit der Möglichkeit umzugehen, dass hinweisgebende Personen sich auch direkt an das Bundesamt für Justiz wenden dürfen und insofern Schutz nach dem HinSchG genießen.

Sollten Sie als kirchliche Einrichtung bereits Meldeverfahren – insbesondere zum Thema Missbrauch – unterhalten und gleichzeitig zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG verpflichtet sind, sollten Sie beides rechtskonform ausgestalten. Nur so können Sie dafür sorgen, dass Missstände gemeldet und effizient beseitigt werden können, externe Meldungen unter- und Sanktionen ausbleiben.

Wir beraten Sie gern bei der Ein- und Ausrichtung Ihrer internen Meldestelle und sonstigen Meldeverfahren. Sie können uns auch mit den Aufgaben der Meldestelle betrauen. Wir richten dann den Meldekanal für Sie ein, nehmen die Meldungen an und bewerten diese rechtlich und tatsächlich. Dazu bieten wir auch Schulungen, die nötigen, rechtskonformen Dokumente und verschiedene weitere Leistungen zum Thema Compliance an. Jetzt Kontakt aufnehmen!