Kurz zum Fall: Worum ging es?
Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) betreibt ein Integrationsprojekt in Form einer Wäscherei. Dort arbeiten in erheblichem Umfang schwerbehinderte Menschen mit dem Ziel ihrer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Streitig war, ob die Wäschereileistungen als Zweckbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO anzusehen sind und ob die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen. Gegen das Urteil ist inzwischen Revision beim BFH anhängig (Az. V R 2/26).
Ermittlung der 40 %-Quote
Für die Anerkennung als steuerbegünstigter Inklusionsbetrieb ist die Einhaltung der 40 %-Quote der beschäftigten schwerbehinderten Menschen ein zentrales Tatbestandsmerkmal (§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO). Das FG Niedersachsen relativiert dies nun und geht davon aus, dass eine nur vorübergehende unterjährige Unterschreitung dieser Quote nicht automatisch zur Aberkennung der Zweckbetriebseigenschaft führe.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bleibe der Zweckbetrieb erhalten, wenn die Unterschreitung zeitlich begrenzt und der Grund nachvollziehbar sei (z. B. Fluktuation, Krankheit, Vakanz). Für die Praxis bedeutet dies: Eine sorgfältige, periodische Dokumentation der Beschäftigtenstruktur und Aktivitäten, vakant gewordene Stellen nachzubesetzen, gewinnt erheblich an Bedeutung. Nicht zuletzt mit dem Ziel der Einhaltung der sozialgesetzlichen Förderbestimmungen im Sinne des § 215 Abs. 3 SGB IX (Zielgruppe 30 Prozent) wird Trägern von Inklusionsbetrieben empfohlen, In jedem Falle Vorsorge für evtl. kurzfristig notwendige Nachbesetzungen im Zielgruppenbereich zu treffen.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Integrationsprojekte
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG können Leistungen gemeinnütziger Körperschaften ermäßigt besteuert werden, wenn u. a. ein Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 ff. AO vorliegt und mit den Leistungen die steuerbegünstigten Zwecke „selbst verwirklicht“ werden. Das FG Niedersachsen sieht diese Voraussetzungen bei einem Integrationsprojekt erfüllt:
Die Wäschereileistungen seien nicht einfach marktübliche Dienstleistungen, sondern untrennbar mit dem Integrationszweck verknüpft. Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sei integraler Bestandteil der Leistungserbringung, sodass die gemeinnützigen Zwecke gerade „mit diesen Leistungen“ verwirklicht würden.
Zudem widerspreche die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Auffassung des FG weder den unionsrechtlichen Vorgaben noch dem Gebot der Wettbewerbsneutralität. Damit widerspricht das FG explizit der BFH-Entscheidung vom 23. Juli 2019. Der BFH hatte bei einem Bistro mit öffentlicher Toilette entschieden, dass die Gastronomieumsätze nicht ermäßigt besteuert werden dürfen, obwohl dort ebenfalls Menschen mit Behinderung beschäftigt wurden.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Das Urteil des FG Niedersachsen ist für Inklusionsbetriebe sehr begrüßenswert, steht jedoch im Spannungsverhältnis zur bisherigen BFH-Rechtsprechung. Das FG Niedersachsen selbst hatte in ähnlichen Fällen bereits sehr restriktiv entschieden. Dennoch läutet es nun eine Kehrtwende in der Rechtsprechung ein, welcher sich der BFH hoffentlich anschließen wird, denn es wurde seitens der Finanzverwaltung Revision gegen die FG-Entscheidung eingelegt (BFH V R 2/26).
Bis dahin empfehlen wir, Inklusionsbetriebe systematisch auf ihre Zweckbetriebseigenschaft und die unterjährige Einhaltung der 40 %-Quote sowie die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zu prüfen. Je nach Fallgestaltung kann bereits auf Grundlage des anhängigen BFH-Verfahrens gegen abweichende Steuerfestsetzungen vorgegangen werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer Integrationsprojekte, der Vorbereitung von Argumentationen gegenüber der Finanzverwaltung und der Gestaltung einer rechtssicheren Struktur.
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