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Insolvenz der AvP Deutschland GmbH

Auch viele Krankenhäuser von Insolvenz betroffen

Die Insolvenz der AvP Deutschland GmbH kam für die Leistungserbringer im Gesundheitswesen überraschend. Welche Gründe letztlich zur Insolvenz geführt haben, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend geklärt. Laut Homepage der BaFin wurde am 14. September 2020 ein Sonderbeauftragter bei der AvP eingesetzt, welcher am 15. September 2020 den Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht Düsseldorf stellte. Am 16. September 2020 wurde das Verfahren eröffnet. Zudem hat die BaFin in Sachen AvP Strafanzeige gegen den Firmenchef gestellt.

Infolge der Insolvenz werden eine Vielzahl von Leistungserbringern im Gesundheitswesen mit finanziellen Einbußen zu rechnen haben.

Da der Abrechnungsservice der AvP auch von Krankenhäusern in Anspruch genommen wurde, sind diese ebenfalls vom nunmehr eingeleiteten Insolvenzverfahren betroffen.

Für die Häuser von Bedeutung dürfte es sein, was für ein Vertrag mit der AvP geschlossen wurde. Liegt ein Factoringvertrag mit der AvP geschlossen vor, werden die Forderungen an das Abrechnungsunternehmen gegen Zahlung des Forderungsbetrages abzüglich einer Provision abgetreten. Das Abrechnungsunternehmen rechnet sodann im eigenen Namen gegenüber den jeweiligen Kostenträgern ab.

Alternativ kann die Abrechnungstätigkeit und der Einzug von Rezeptforderungen durch das Abrechnungsunternehmen im Namen des Krankenhauses übernommen werden. Welche Vertragskonstellation konkret vorliegt, ist im Einzelfall zu bewerten.

Unabhängig vom Vertrag zeigt sich, dass erhebliche Beträge nicht an die Krankenhäuser ausgezahlt wurden. Aufgrund der aktuellen Situation ist es daher erforderlich, möglichst schnell auf die neue Situation zu reagieren, um zu klären, wie die Ausstände gesichert werden können. Ebenso wichtig ist die Entscheidung, wie die Abrechnung zukünftig erfolgen soll. Erst wenn die konkrete Situation hinreichend rechtlich geklärt ist, können die erforderlichen Schritte unternommen werden, um Ausstände einzuziehen und die weitere Abrechnung von Rezepten sicherzustellen.

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