Ein IT Dienstleister liefert nicht wie vereinbart, der Entsorger fährt Touren unzuverlässig, der Caterer hält Hygienestandards nicht ein: Vertragsverletzung im laufenden Vertrag ist für kommunale Auftraggeber keine Seltenheit. Die Leistung wird aber weiter gebraucht – oft ohne Unterbrechung. Hier kommt die Interimsvergabe ins Spiel.
Viele öffentlichen Auftraggeber sind unsicher: Darf ich nach einer Vertragsverletzung direkt einen anderen Anbieter beauftragen? Oder muss ich ein vollständiges neues Vergabeverfahren durchführen?
Die Antwort: In echten Notlagen kann eine Interimsvergabe zulässig sein, wenn
- die Leistung kurzfristig zwingend weiterlaufen muss (z. B. Abfall, Pflege, IT Betrieb),
- die Zeit für ein reguläres Verfahren objektiv fehlt und
- Umfang und Laufzeit der Interimsvergabe streng auf das notwendige Minimum begrenzt werden.
Wichtig ist eine saubere Begründung: Die Vertragsverletzung und ihre Folgen müssen dokumentiert, Alternativen geprüft und die Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden. Gleichzeitig sollten öffentliche Aufträge nicht „auf Dauer“ im Interimsmodus bleiben. Parallel zur Interimsvergabe ist daher ein reguläres Verfahren für den langfristigen öffentlichen Auftrag vorzubereiten.
Genau hier unterstützen wir kommunale Auftraggeber:
- Prüfung, ob und wie eine Interimsvergabe zulässig ist,
- rechtssichere Dokumentation der Vertragsverletzung,
- Formulierung der Begründung für die Interimsbeschaffung,
- Gestaltung der anschließenden regulären Vergabe für den öffentlichen Auftrag.
Wenn Sie aktuell eine Leistungsstörung oder Vertragsverletzung in einem laufenden Vertrag haben und eine kurzfristige Lösung brauchen, sprechen Sie uns an.
Wir prüfen, ob eine Interimsvergabe möglich ist, reduzieren Ihr Risiko von Nachprüfungsverfahren und helfen dabei, öffentliche Aufträge rechtssicher fortzuführen. Jetzt Kontakt aufnehmen!