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Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ)

Was ändert sich durch § 2b UStG?

I. Allgemeine Grundsätze zur Besteuerung im Rahmen von § 2b UStG

Handeln juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) im Rahmen der IKZ auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind diese Tätigkeiten nach § 2b UStG von der Besteuerung ausgenommen, sofern keine größere Wettbewerbsverzerrung gegenüber privaten Dritten besteht (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG).

II. Art der Aufgabenübertragung?

Grundsätzlich können Aufgaben im Wege einer Mandatierung oder einer Delegation auf andere jPöR übertragen werden. Während bei der Mandatierung Rechte und Pflichten bei der auftraggebenden Körperschaft als Trägerin der Aufgabe verbleiben, wird die auftraggebende jPöR im Wege der Delegation vollständig von ihrer Zuständigkeit und Verantwortung entbunden. Je nach landesgesetzlicher Grundlage können dabei sowohl Pflichtaufgaben als auch freiwillige Aufgaben ganz oder teilweise delegiert werden.

Aus Sicht der übertragenden jPöR entsteht durch die rechtsbefreiende Wirkung eine Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse der jPöR und zu Marktzugangsbeschränkungen privater Unternehmer, die dieses besondere Rechtsbedürfnis der aufgabenübertragenden jPöR nicht befriedigen können. Sofern eine delegierende und damit befreiende Aufgabenübertragung auf private Unternehmen nach den landesspezifischen Vorschriften nicht in Betracht kommt, liegen in Fällen der Delegation in der Regel keine größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG vor.

Im Falle der Mandatierung ist hingegen grundsätzlich von einer Umsatzsteuerpflicht der durchführenden jPöR auszugehen, sofern keine Wettbewerbsausschlüsse im Sinne des § 2b UStG vorliegen.

III. Formen der IKZ

Je nach landesspezifischer Rechtsgrundlage kann die IKZ grundsätzlich in verschiedenen öffentlich-rechtlichen Formen erfolgen:

  1. Kommunale Arbeitsgemeinschaften: 
    Diese stellen die unverbindlichste Form der IKZ dar und werden in der Regel durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Kooperationspartnern (Nachbargemeinden, Landkreis und Gemeinden) gebildet. Ihr Zweck liegt in der Abstimmung und Koordinierung gemeinsamer Interessen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit können Arbeitsgemeinschaften keine Arbeitgeber sein. Ferner sind sie auch keine Unternehmer, da sie selbst keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbringen oder erhalten. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die Kooperationspartner untereinander oder an fremde Dritte umsatzsteuerbare Leistungen erbringen.
  2. Zweckverbände: 
    Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften entstehen. Mit ihrer Gründung wird im Wege der Delegation die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben kraft Gesetzes auf die jeweilige jPöR übertragen. Dabei sind die Aufgaben in der Verbandssatzung klar zu definieren. Bei Gemeindeverwaltungsverbänden als Sonderform des Zweckverbandes besteht ferner die Möglichkeit der Mandatierung. Soweit der Zweckverband oder seine Mitglieder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werden, sind die allgemeinen Grundsätze des § 2b UStG zu prüfen.
  3. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen: 
    JPöR können einzelne oder mehrere Aufgaben auch auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen auf andere jPöR im Wege der Delegation oder Mandatierung übertragen. Ein eigener Rechtsträger entsteht hierdurch nicht. Sofern keine Wettbewerbsausschlüsse nach § 2b Abs. 2 und 3 UStG vorliegen, werden die Körperschaften grundsätzlich unternehmerisch tätig.
  4. Kommunale Anstalten: 
    Kommunen können zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts unter gemeinsamer Trägerschaft errichten oder bestehende Riege- und Eigenbetriebe in solche überführen. Aufgabenübertragungen erfolgen hierbei in der Regel ausschließlich im Wege der Delegation.

IV. Fazit

Ob im Zusammenhang mit der IKZ jPöR eine Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG begründen, ist von der jeweiligen Ausgestaltung der Aufgabenübertragung abhängig. Zwar nennt die OFD Frankfurt in ihrer Verfügung eine Reihe an Beispielen, in welchen Fällen die interkommunale Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegt, doch sind stets im Einzelfall die jeweiligen Umstände zu prüfen.

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