Neuigkeiten

IT-Streitigkeiten: Viele Handlungsmöglichkeiten

Störungen bei der Durchführung von IT-Verträgen nach Zuschlagserteilung

Die Zahl der erstinstanzlich vor Zivilgerichten erhobenen Klagen ist seit Jahren rückläufig. Die möglichen Ursachen sind vielfältig: 

Kostenrisiken, eine lange Verfahrensdauer oder die oftmals beanstandete Sachferne des jeweiligen Spruchkörpers, um nur einige Erklärungsansätze zu nennen. Der Abschlussbericht einer vom Bund in Auftrag gegebenen Studie aus Jahr 2023 erwähnt zusätzlich die Konkurrenz der Justiz, welche sie durch alternative Streitbeilegungsverfahren erhalte (Ekert et al., Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten“ vom 21. 04. 2023, S. 14).

Gerade im Bereich von IT-Streitigkeiten kommt hinzu, dass das Gesetz mit seinen klassischen Kategorien des Gewährleistungsrechts durch Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Loslösung vom Vertrag und Schadensersatz häufig die Interessenlage der Vertragsparteien nicht ausreichend abbildet. 

Dort, wo die zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse diese Lücke nicht hinreichend schließen oder unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen, entstehen für die Beteiligten häufig unbefriedigende Schwebezustände und Gefahren für die weitere Projektumsetzung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Schadenspotential. Diese Gemengelage wird meist noch durch weitere Konflikte in der zwischenmenschlichen Zusammenarbeit und ein gestörtes Vertrauensverhältnis überlagert.  

Klage, Mediation, Schiedsverfahren, (außergerichtliche) Verhandlungen, Schiedsgutachten: 

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen von IT-Verträgen in Betracht kommen. Hierbei erhalten hinzugeholte „Dritte“ meist entweder die Rolle eines Vermittlers, Entscheiders, Sachverständigen oder Interessenvertreters. 

Ob nun „förmlich“ geklagt oder ein anderer Weg eingeschlagen wird, folgen diese Vorgehen in der Regel einem (ggfs. selbst-)auferlegten Regelwerk. Außergerichtliche Verhandlungen sind dagegen zwar flexibler handhabbar, doch auch hier empfiehlt es sich, auf erprobte Ansätze zurückzugreifen. 

Der sachbezogene Verhandlungsansatz „Harvard-Konzept“ von Roger Fisher ist hier sicherlich das prominenteste Beispiel einer Fülle an Veröffentlichungen im Bereich der Verhandlungsforschung. Zu den Prinzipien des Harvard-Konzepts gehört beispielswiese der Fokus auf Interessen anstatt auf starren Forderungen, die Trennung von Person und Problem oder die Entwicklung von Optionen zu beiderseitigem Vorteil („Win-Win-Lösung“).

Das Leistungsportfolio der CURACON Recht GmbH geht weit über die klassische Begleitung von IT-Beschaffungen während des Vergabeverfahrens hinaus, sondern erstreckt sich auf Wunsch unserer Mandanten auch auf die fortlaufende Beratung nach der Erteilung des Zuschlags und umfasst im Bedarfsfall ein Eskalationsmanagement, um die bestmögliche Durchsetzung Ihrer vertraglichen Ansprüche und Interessen zu gewährleisten. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!