Knapp eine Woche nach Vorlage des Referentenentwurfs hat die Bundesregierung den Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2026 am 10. September 2025 beschlossen. Der folgende Artikel beleuchtet die geplanten Gesetzesänderungen für steuerbegünstigte Körperschaften.
Gesetzgebungsverfahren für Jahressteuergesetz 2026 gestartet
Die Bundesregierung plant, steuerbegünstigte Körperschaften ab dem 1. Januar 2026 spürbar zu entlasten. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat gilt aktuell als wahrscheinlich, sodass die neuen Regelungen ab 2026 in Kraft treten könnten.
Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Bislang erfolgt die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften erst bei Überschreiten der Freigrenze von 45.000 Euro. Diese beinhalten sämtliche Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer von allen steuerpflichtigen Tätigkeiten. Geplant ist die Anhebung der Freigrenze auf jährlich 50.000 Euro. „Kleinere“ Körperschaften sollen so bürokratisch entlastet werden. Steuerbegünstigte Körperschaften, die unter die Freigrenze fallen, sollen darüber hinaus ausdrücklich nicht mehr verpflichtet sein, der Finanzverwaltung eine Abgrenzung und Aufteilung der Einnahmen zwischen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb vorzulegen.
Mehr Flexibilität für die Mittelverwendung
Bisher bestand die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für alle steuerbegünstigten Körperschaften, deren Einnahmen im Jahr 45.000 Euro überschritten. Diese Freigrenze soll ab 2026 auf 100.000 Euro angehoben werden. Damit soll die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bedeutet, Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.
E-Sport als gemeinnütziger Zweck
E-Sport, also der digitale Wettkampf, bei dem Menschen mithilfe physischer Kontrollelemente Video-spiele am Computer oder an einer Spielkonsole gegeneinander spielen, soll als „Sport“ im Sinne der Gemeinnützigkeit anerkannt werden.
Ausgeschlossen sind Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung, Gewaltspiele, Glücksspiele oder Spiele, bei denen der Geldeinsatz spielentscheidende Vorteile verschafft. Der Jugendschutz und die Suchtprävention sind zu beachten.
Erhöhung der Ehrenamtspauschale
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 sollen die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro steigen. Für Vereine und Träger ehrenamtlicher Arbeit ist dies von besonderem Interesse zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements.
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung
Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll ab 2026 als steuerlich unschädlich eingestuft werden, sofern es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt. Hierdurch wird die Bereitstellung von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen erheblich erleichtert, weil auf Mittel, die für die zeitnahe gemeinnützige Zweckverwirklichung vorgesehen sind, zurückgegriffen werden kann. Auch entstehende Verluste aus dem Betrieb der Anlagen stellen dann kein Risiko für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit mehr dar.
Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet in der Regel wie bisher einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Gewinne hieraus können unter bestimmten Voraussetzungen bereits jetzt von der Körperschaftssteuer befreit werden.
Dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Speisen
Geplant ist, die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft bei 7 % zu belassen. Hierdurch soll eine wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomie sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erreicht werden. Getränke bleiben von der Regelung weiterhin ausgenommen. Der Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen bleibt bestehen. Die Beibehaltung des geminderten Umsatzsteuersatzes verstetigt den positiven Effekt für den Betrieb von Kantinen, Cafés sowie Essen auf Rädern. Als problematisch könnte sich erweisen, Kassensysteme und Buchhaltungssoftware rechtzeitig zu aktualisieren, damit die Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2026 auf den Rechnungen korrekt ausgewiesen wird.
Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent und Fortführung der Mobilitätsprämie
Bislang können bis zum 20. Entfernungskilometer 30 Cent und ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent als Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs geltend gemacht werden. Ab 2026 sollen nun alle Steuerpflichtigen ab dem ersten Kilometer 38 Cent ansetzen können. Die Regelung greift auch bei doppelter Haushaltsführung. Darüber hinaus ist geplant, die existierende Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringen Einkünften ab 2026 dauerhaft zu gewähren.
FAZIT
Die geplanten Änderungen werden begrüßt, weil sie spürbare Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften versprechen. Insbesondere die Aufnahme von Photovoltaikanlagen in die steuerlich unschädlichen Betätigungen bietet neue Freiräume. Da es sich derzeit lediglich um einen Gesetzesentwurf handelt, können sich einzelne Regelungen im weiteren parlamentarischen Verfahren noch ändern. Wir verfolgen die weitere Entwicklung genau und informieren Sie zeitnah über relevante Anpassungen.
Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!