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Kein planmäßiges Zusammenwirken mit Hoheitsbetrieben von jPöR

Erhebliche Auswirkungen bei gemeinnützigen Kooperationen

Hintergrund

Seit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020 können steuerbegünstigte Körperschaften ihre satzungsmäßigen Zwecke nicht mehr nur isoliert, sondern auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verfolgen (§ 57 Abs. 3 AO), sofern insbesondere die satzungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Dies eröffnet regelmäßig erhebliche steuerliche Vorteile, insbesondere für (Service-)Gesellschaften.

Aus Sicht der Rechtsprechung war bislang jedoch unklar, inwiefern ein planmäßiges Zusammenwirken auch mit jPöR zulässig ist.

Entscheidung des BFH

Mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (V R 23/23) hat der BFH hierzu nunmehr Stellung bezogen und dabei das planmäßige Zusammenwirken mit jPöR erheblich eingeschränkt. 

Nach Auffassung des Gerichts verlangt bereits der Wortlaut des § 57 Abs. 3 S. 1 AO ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft. Damit stellt der BFH klar, dass die leistungsempfangende Einrichtung zwingend eine selbst steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51-68 AO, mithin ein gemeinnützig ausgestalteter Betrieb gewerblicher Art (BgA), sein muss. JPöR, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen demnach grundsätzlich nicht als leistungsempfangende Körperschaft in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO, da mit einer hoheitlichen Tätigkeit kein BgA begründet werden kann. Eine erweiternde Auslegung, die auch hoheitliches Handeln von jPöR einbezieht, lehnt der BFH ausdrücklich ab.

Von der Entscheidung unberührt bleiben hingegen Betriebe gewerblicher Art (BgA) von jPöR, die – wie bereits beschrieben – mittels Satzung als steuerbegünstigt anerkannt sind. Der BFH bestätigt damit die bisherige Linie der Finanzverwaltung (Nr. 7 AEAO zu § 57 AO).

Insbesondere für Gebietskörperschaften eröffnen sich hierdurch erhebliche Gestaltungsspielräume. Im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, bei denen der Betrieb eigener Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Kindertagesstätten als Ausdruck des kirchlichen Verkündigungsauftrages nach Auffassung der Finanzverwaltung ihren Hoheitsbetrieben zuzurechnen sind, begründen Gebietskörperschaften mit diesen Tätigkeiten grundsätzlich eigenständige BgA, die unter den Voraussetzungen der §§ 51-68 AO steuerbegünstigt ausgestaltet werden können. Erbringt eine Servicegesellschaft ihre Leistungen an solche gemeinnützigen BgA, kann sie über § 57 Abs. 3 AO folglich selbst steuerbegünstigt tätig werden.

Einordnung

Zukünftig ist im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens mit jPöR verstärkt zu prüfen, wie der Hoheitsbereich der leistungsempfangenden jPöR konkret definiert wird. Die daraus entstehende steuerliche Ungleichbehandlung zwischen der Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Hoheitsbereich und im gemeinnützig ausgestalteten BgA scheint von Finanzverwaltung und BFH bewusst in Kauf genommen zu sein.

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die Komplexität der Schnittstelle zwischen dem Steuerrecht der steuerbegünstigten Körperschaften und den steuerrechtlichen Vorschriften für jPöR. Eine sorgfältige steuerliche und organisatorische Strukturierung von BgA und Servicebeziehungen wird damit noch wichtiger.

Handlungsempfehlung

Sofern (Service-)Gesellschaften ihre Leistungen ausschließlich oder überwiegend an BgA erbringen, sollten insbesondere Gebietskörperschaft prüfen, ob eine steuerbegünstigte Ausgestaltung dieser BgA möglich ist. Ist ein Rückgriff auf § 57 Abs. 3 AO hingegen ausgeschlossen, etwa weil Leistungen in den hoheitlichen Bereich einer jPöR erbracht werden, empfiehlt sich ferner ein Blick auf § 58 Nr. 1 AO

Unter Umständen kann eine gezielte Mittelweiterleitung, welche nach Ansicht der Finanzverwaltung auch eine Dienstleistung – maximal gegen Kostenerstattung – darstellen kann, eine Alternative sein. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.