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KHTF: Bestätigungen bei Antragstellung

Bestätigung der wettbewerbs- und EU-beihilferechtlichen Prüfung

Der Krankenhaustransformationsfonds sieht vor, dass jedes Jahr Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln bis zum Jahr 2035 gestellt werden können. Im Prozess der Antragstellung wird die Abgabe verschiedener Erklärungen über das elektronische Verwaltungsportal verlangt, die das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen von bestimmten (Rechts-)Tatsachen bestätigen. Dies betrifft etwa den Umstand, dass vor dem 01.07.2025 noch nicht mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen wurde oder bestimmte Rückzahlungsverpflichtungen nicht bestehen.

Mit dem Antrag ist unter anderem auch zu bestätigen, dass „das jeweilige Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union geprüft wurde.“ (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 Krankenhaustransformationsverordnung)

Mit dem Erfordernis dieser Bestätigungserklärung des Antragstellers korrespondiert eine Pflicht des jeweiligen Landes sicherzustellen, dass die Bewilligung der Fördermittel an die Krankenhausträger mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist. Es handelt sich mithin um eine zwingende Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Vorhabens. Diese ist freilich nicht neu, enthält doch schon die ältere Krankenhausstrukturfondsverordnung eine nahezu gleich formulierte Pflicht für die Länder.

In der Begründung des Referentenentwurfs vom 17.01.2025 für die Krankenhausstrukturfondsverordnung stellte der Verordnungsgeber bereits klar, dass die dem Land zu übermittelnde Bestätigung auf der Grundlage der Bestätigung eines Rechtsanwalts erfolgen könne, die dem Land vom Krankenhausträger vorgelegt worden sei.

Die Reichweite der hier verlangten Bestätigungserklärung sollte allerdings nicht unterschätzt werden. Antragsteller bestätigten schließlich auch, dass eine Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Zum einen handelt es sich beim „deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union“ um umfangreiche Rechtsgebiete, die neben der klassischen Beihilfeprüfung insbesondere auch das Kartellrecht umfassen. Je nach Wettbewerbsrelevanz des geplanten Vorhabens kann dies eine umfassende Prüfung voraussetzen, sodass stets eine rechtliche Würdigung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich ist. Der Referentenentwurf nennt in diesem Zusammenhang das Beispiel der Umwandlung akutstationärer Versorgungskapazitäten in nicht-akutstationäre Versorgungskapazitäten sowie die Konditionen der damit verbundenen Überlassung umgewandelter Räumlichkeiten und die Weiterverwendung dadurch erzielter Gewinne.

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