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Kirchliches Arbeitsrecht

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Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29. September 2025 – 2 BvR 934/19 die schon seit langem mit Spannung erwartete Entscheidung in der Sache Egenberger getroffen. In der Sache hatte eine Bewerberin auf Schadensersatz geklagt, weil sie aufgrund der fehlenden Kirchenmitgliedschaft nicht zu einem Bewerbungsgespräch bei einem diakonischen Arbeitgeber eingeladen wurde. 

Sie machte eine Diskriminierung aufgrund der Religion geltend. Nach dem Zug durch Instanzen einschließlich des EuGH wurde der Klägerin vom BAG 2018 (8 AZR 501/14) eine Entschädigung zugesprochen. Hiergegen erhob der diakonische Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde. 

Das BVerfG hat das BAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das  BAG zurückverwiesen. Das BVerfG sah durch das Urteil des BAG den Arbeitgeber in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletzt und stellte ausdrücklich klar, dass das Unionsrecht bei der Auslegung des nationalen Rechts Vorrang genieße, die Vorgaben des EuGH in der Sache also berücksichtigt werden müssten. 

Das BAG habe aber bei Anwendung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie die verbleibenden Spielräume nicht ausreichend berücksichtigt. Im Rahmen der Berücksichtigung des religiösen Selbstbestimmungsrechts sei es also Sache der kirchlichen Arbeitgeber, die Wesentlichkeit und die Rechtfertigung der eigens formulierten beruflichen Anforderung (Kirchenzugehörigkeit) plausibel darzulegen. 

Dabei dürfe aufgrund des grundgesetzlich verankerten religiösen Selbstbestimmungsrechts kein von außen herangetragenes objektives Verständnis auferlegt werden – das Verständnis des kirchlichen Arbeitgebers sei maßgeblich. 

Derweil stärkte auch das Arbeitsgericht Erfurt kirchlichen Arbeitgebern den Rücken und untersagt Verdi-Warnstreiks bei der Diakonie Mitteldeutschland. (Urteil vom 13.11.2025, Az. 5 Ca 1304/24). Verdi wurde untersagt, zu Warnstreiks am Sophien- und Hufeland Klinikum in Weimar aufzurufen und ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angedroht, wenn dagegen verstoßen wird. 

Hintergrund ist, dass Streiks bei kirchlichen Arbeitgebern weitgehend ausgeschlossen sind. Zwar gibt es in Deutschland ein grundgesetzliches Streikrecht, aber in der Verfassung ist auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verankert. Im Sinne der Kirchen sollen die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten konsensual und nicht über Arbeitskampf verhandelt werden – das ist der sogenannte "Dritte Weg". Hierfür gibt es eigene , paritätisch besetzte Kommissionen, in denen auch Gewerkschaften beteiligt sein können. 

Die Kirchenvertreter beriefen sich im Rechtsstreit auf die Rechtsprechung des BAG aus 2012. Damals wurde entschieden, dass Gewerkschaften bei kirchlichen Arbeitgebern nicht zum Streik aufrufen dürfen, wenn sie in den Dritten Weg durch Teilnahme in den Kommissionen eingebunden sind. Verdi argumentierte, aber nur eine "Statistenrolle" zu haben. Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass die Diakonie den Vorgaben des BAG nachkomme. Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Gewerkschaften seien zwar nicht sehr ausgeprägt aber vorhanden. 
Eine Berufung durch Verdi ist wohl sehr wahrscheinlich. 

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