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Klarheit bei der EUDR: Anwendungsfrist bestätigt

EU bestätigt Fristen und präzisiert Dokumentationspflichten

Die EU hält an der EUDR fest: keine neue Verschiebung, aber wichtige Erleichterungen. Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Werkstätten und Verkauf sollten jetzt prüfen.

Am 4. Mai 2026 veröffentlichte die EU-Kommission den „Überprüfungsbericht zur Vereinfachung der EUDR“. Die zentrale Botschaft: keine Neuverhandlung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), sondern praktische Erleichterungen bei unveränderter Rechtsgrundlage. Die Kommission verzichtet auf ein Omnibusverfahren und eine erneute Öffnung des Verordnungstextes. Stattdessen setzt sie auf Klarstellungen und Vereinfachungen im bestehenden Rechtsrahmen. Ergänzt wird dieser durch FAQ, Leitlinien, einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung des Produktumfangs sowie technische Anpassungen am EU-Informationssystem. Ziel ist mehr Planungssicherheit, ohne die Einführung der Verordnung zu verzögern.

Frist

Die Anwendungsfristen wurden bestätigt: Für große Unternehmen (≥250 Beschäftigte, >50 Mio.€ Umsatz oder >43 Mio.€ Bilanzsumme) gelten die Pflichten ab dem 30. Dezember 2026, für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 30. Juni 2027.

Betroffene Einrichtungen

Sozialwirtschaftliche Unternehmen können als Händler oder Marktteilnehmer im Sinne der EUDR gelten, wenn sie entwaldungrelevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen oder vertreiben. Das betrifft z. B. Werkstätten mit eigener Produktion, Holz- und Papierverarbeitung, Möbelverkauf, Geschenkartikel, Kaffeeprodukte oder Online-Shops im Direktvertrieb. Auch Importe aus Drittstaaten können umfassende Pflichten auslösen.

In diesen Fällen müssen betroffene Einrichtungen Sorgfaltspflichten erfüllen, einschließlich Risikoanalysen der Lieferkette, Herkunftsnachweise, Dokumentation sowie eine Due-Diligence-Erklärung über das EU-Informationssystem. Einrichtungen sollten daher frühzeitig ihre Rolle in der Lieferkette prüfen.

Neuigkeiten

  • Die Rolle der nachgelagerten Marktteilnehmer („Downstream Operators“) wird erleichtert. Beim Weiterverkauf bereits geprüfter Ware genügt i. R. die Aufbewahrung von Referenz- und Verifikationsnummern; eigene Sorgfaltserklärungen sind nur bei begründetem Verdacht erforderlich.
  • Die aktualisierten FAQ stellen klar, dass die EUDR auch E-Commerce und B2C-Verkäufe betrifft. Soziale Träger mit Online-Shop sollten ihre Betroffenheit daher überprüfen.
  • Auch der Produktumfang wurde konkretisiert: U.a. gelten Instantkaffee und Seifen mit Palmöl als relevante Produkte. Gleichzeitig sind Ausnahmen für Musterwaren, bestimmte Verpackungen, Beipackmaterialien und einzelne Lederimporte vorgesehen.
  • Das EU-Informationssystem soll ab Juni 2026 vereinfachte Erklärungen und neue Rollenmodelle für Unternehmen abbilden.

 

Verstöße gegen die EUDR können mit Sanktionen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes teuer werden. Zusätzlich drohen Verkaufsverbote, Beschlagnahmungen und der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Besonders für Träger und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bedeutet das: Jetzt prüfen, welche Produkte betroffen sind und ob eine Rolle als Händler, Downstream Operator oder Marktteilnehmer vorliegt. 

Die Rechts- und Unternehmensberatung von CURACON steht Ihnen bei der Klärung Ihrer Betroffenheit und Anwendung der EUDR-Anforderungen zur Seite.