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Kooperationen zwischen BAG und Krankenhäusern sozialversicherungspflichtig

BSG-Entscheidung vom 13.11.2025 (Az. B 12 BA 4/23 R)

Der 12. Senat des BSG hat am 13.11.2025 eine medizinrechtlich relevante Entscheidung getroffen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, sodass die Grundlage der folgenden Ausführungen die Terminsvorschau, der Terminsbericht und die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist Facharzt und Mitgesellschafter einer vertragsärztlich zugelassenen Gemeinschaftspraxis (GbR) für Nephrologie und Rheumatologie. Die Beigeladene zu 1., ein Krankenhaus ohne eigene Nephrologen, schloss 2016 mit der GbR einen unbefristeten Kooperationsvertrag über die Erbringung nephrologischer Leistungen. Die GbR sollte die ärztlichen Leistungen durch ihre Gesellschafter oder angestellte Ärzte erbringen; die eingesetzten Ärzte mussten die klinikinternen Vorgaben beachten, die vorhandene Infrastruktur nutzen und die zur Abrechnung erforderlichen Angaben machen. Vergütet wurde nach Pauschalen oder GOÄ.

Die Beklagte stellte 2017 fest, dass der Kläger dort eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübte. Das Sozialgericht hob diese Entscheidung mangels direkter Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Klinik zunächst auf. Das Landessozialgericht wies die Klage jedoch ab und sah eine faktische Eingliederung des Klägers in den Betriebsablauf der Klinik sowie eine persönliche Abhängigkeit. Der Kläger rügte mit seiner Revision, dass ausschließlich die GbR Vertragspartnerin des Krankenhauses sei und er selbst daher keine persönliche Leistung schulde. Er trage als Mitgesellschafter zudem ein unternehmerisches Risiko und müsse sich nicht in die klinischen Strukturen eingliedern.

Entscheidung

Der Senat wies die Revision zurück. Die neue Fassung des § 7a SGB IV (ab April 2022) habe keinen Einfluss auf die 2017 bereits abgeschlossene Statusfeststellung. Der Kläger war abhängig beschäftigt. Zwar war der Vertrag mit der GbR geschlossen, doch haftete der Kläger als Gesellschafter analog § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Außengesellschaft. Ausschlaggebend seien die tatsächlichen Einsatzbedingungen gewesen: Der Kläger war – ähnlich einem Honorararzt – vollständig in den Klinikbetrieb integriert, nutzte die dortige Infrastruktur und das Personal und unterlag den Weisungsstrukturen der Klinik. Bei medizinischen Konflikten besaß die Klinik ein Letztentscheidungsrecht.

Dass die GbR die Auswahl des einzusetzenden Arztes traf, änderte an der Beschäftigtenstellung nichts. Aufgrund der geforderten Qualifikation und des Fehlens eigener Nephrologen war der Einsatz des Klägers konkret gewollt. Das zwischen GbR und Klinik vereinbarte Entgelt sei als Vergütung für seine Tätigkeit zu werten, auch wenn es ihm nur über die interne Gewinnverteilung zufloss.

Einordnung

Gerade vor dem Hintergrund knapper Ressourcen und Fachkräftemangel setzen Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen auf flexible Kooperationsmodelle, wie sie auch die Krankenhausreform unterstützt. Das Urteil des BSG schränkt diesen Gestaltungsspielraum jedoch erheblich ein. Trotz Vertragsabschluss zwischen BAG und Krankenhaus kann die Tätigkeit eines Gesellschafters als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelten, wenn er faktisch in den Klinikbetrieb eingegliedert ist.

Die Entscheidung des BSG wird die Zusammenarbeit von Krankenhäusern und Praxen in Zukunft wieder ein Stück schwieriger machen. Zugleich besteht für Krankenhäuser das Risiko, dass bereits bestehende Kooperationsverhältnisse mit Praxen Sozialversicherungspflicht auslösen. Es empfiehlt sich daher bestehende Kooperationsvereinbarungen auf mögliche Risiken zu prüfen, diese ggfls. anzupassen und neu zu schließende Vereinbarung sorgfältig zu formulieren.

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