Das Bundessozialgericht hat mit seinem aktuellen Urteil (Az: B 8 SO 2/24 R) eine lang bestehende Unsicherheit in der Praxis beendet und die Rechte von Heimbewohnerinnen und -bewohnern, die Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung beziehen, gestärkt.
Dem Urteil vorausgegangen war eine Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (LSG Schleswig-Holstein, Az. L 9 SO 38/20), die bereits die Übernahme der Zuschläge nach § 84 Abs. 8 SGB XI für die Bereuungskräfte nach § 43b SGB XI durch die Sozialhilfeträger bejahte. Das BSG hat diese Rechtsauffassung nun höchstrichterlich bestätigt und damit bundesweit für Klarheit gesorgt.
Wie relevant diese Entscheidung für die Praxis ist, zeigt ein aktuelles Beispiel aus einer von uns betreuten Einrichtung in Nordrhein-Westfalen: Dort stellte sich im vergangenen Jahr erstmals die Situation ein, dass auch Bewohner:innen mit Grundsicherungsleistungen Zuschüsse für zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen nach § 84 Abs. 8 SGB XI erhielten. Dies war zuvor nicht der Fall gewesen und führte zu Nachfragen hinsichtlich der rechtlichen Grundlage und möglicher neuer Vorgaben.
Die Antwort liefert das BSG-Urteil: Bislang hing die Übernahme der zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen nach § § 84 Abs. 8 SGB XI für nicht pflegeversicherte Sozialhilfeempfänger von der jeweiligen Verwaltungspraxis der Sozialämter ab. Während beispielsweise in Bayern bereits seit 2017 alle Bezirke die Kosten für diese Leistungen übernehmen und auch in Hamburg sowie weiteren Bundesländern eine entsprechende Praxis besteht, fehlte es an einer einheitlichen Regelung.
Grund hierfür ist, dass es bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt, die Sozialhilfeempfänger direkt in § 43b SGB XI einbezieht. Der Wortlaut des § 43b SGB XI sieht den Anspruch ausdrücklich nur für Pflegebedürftige vor, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Für nicht pflegeversicherte Sozialhilfeempfänger ergibt sich der Anspruch auf entsprechende Leistungen vielmehr aus §§ 65, 64b Abs. 2 SGB XII als Teil der Hilfe zur Pflege. Es handelt sich somit um eine „entsprechende Anwendung“ bzw. eine Gleichstellung über das SGB XII, nicht über eine direkte Regelung im SGB XI selbst.
Mit dem aktuellen Urteil des BSG ist nun klargestellt, dass auch nicht pflegeversicherte Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen haben und die Sozialhilfeträger die entsprechenden Kosten zu übernehmen haben.
Pflegeeinrichtungen und Betroffene können ab sofort bundesweit auf diese Rechtslage bestehen und die Übernahme der Zuschläge nach § 84 Abs. 8 SGB XI einfordern.
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